Object: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

4. Sog. Apanagengesetz. Vom 21. Juli 1839. 89 
  
Eine generelle Erhshung der Civilliste durch Gesetz 
hat seither nicht stattgefunden. Allein in allen Etatgesetzen 
vom Etat für 1876. 1877 an ist jedesmal „für die Civil- 
liste eine zusätzliche Erhöhung von jährlich 300,000 MÆ.“ 
ausgeworfen. Diese Tatsache erhellt alsbald, wenn man die 
im Etat für 1874 u. 1875 für das Großherzogliche Haus mit 
je 874,204 Gulden ausgeworfene Summe mit den im Etat 1876 
u. 1877 dafür eingestellten 1,788,350 Mark vergleicht. Das 
Ziffernwerk des Etat verdeckt aber jene Tatsache jedem nicht Ein- 
geweihten. Den Hinweis darauf danke ich der Güte Seiner 
Ercellenz des Herrn Ministers Dr. Nokk. „Als Grund der 
Behandlung dieser Erhöhungen (s. auch unten S. 64) im Staats- 
haushaltgesetz ist bei den Verhandlungen geltend gemacht worden, 
daß durch deren Bewilligung die finanzielle Grundlage für eine 
künftige Regelung der Domänenfrage nicht geändert werden wolle."“ 
4. Sog. Apanagengesetz. Vom 21. Juli 1839. 
XXIV. 
  
Großherzoglich-Badisches 
Staats- und Regierungs -Blatt. 
  
Carlsruhe, den 24. August 1839. 
  
Leopold, von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir be- 
schlossen und verordnen, wie folgt: 
S. 1. 
Die Apanage des Erbgroßherzogs besteht neben einer standes- 
mäßigen Wohnung, so lange er unvermählt ist, in jährlichen 
Dreißigtausend Gulden, wenn er sich mit Einwilligung des 
Großseno standesmäßig vermählt, in jährlichen Sechzigtausend 
ulden. 
S. 197.
	        
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