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90 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
Die Wohnung wird auf Staatskosten in baulichem Stande
erhalten. Kleinere Ausbesserungen, dergleichen ein Miether zu über-
nehmen hat, sowie die Anschaffung und Unterhaltung des Mobiliars,
sind von dem Erbgroßherzog zu bestreiten.
C. 2.
Jeder nachgeborne Sohn eines Großherzogs hat als Apanage,
so lange er unvermählt bleibt, jährliche Zwanzigtausend Gul-
den, wenn er sich mit Einwilligung des Großherzogs standesmäßig
vermählt, jährliche Vierzigtausend Gulden, jeder andere Prinz
des Großherzoglichen Hauses im ersten Falle jährliche Zwölf-
tausend Gulden, im zweiten Falle jährliche Vierundzwanzig-
tausend Gulden zu beziehen.
Prinzen, die sich im Genusse des aus dem Kirschgartshäuserhof,
Bruchhauserhof, Insultheimerhof und Angelhof bestehenden Haus-
fideicommisses befinden, erleiden an ihrer Apanage einen, diesem
Genuß entsprechenden Abzug. Behufs dessen wird der Reinertrag
des Fideicommisses zu jährlichen Dreizehntausend Gulden an-
genommen. 1
« §.3.
Jede Prinzessin Tochter eines Großherzogs erhält als Apanage
jährliche Zwölftausend Gulden, jede andere Prinzessin des Groß-
herzoglichen Hauses jährliche Zehntausend Gulden.
K. 4.
Zur ersten standesmäßigen Einrichtung empfängt nebstdem jeder
apanagirte Prinz und jede apanagirte Prinzessin eine Summe, welche
dem dritten Theile des Jahresbetrages ihrer Apanage entspricht.
Den Prinzen gebührt dieses Drittheil zunächst von der ein-
fachen Apanage, bei ihrer Vermählung aber noch ferner von der-
jenigen Erhöhung, wozu sie dann berechtigt sind.
. 5.
Der Erbgroßherzog tritt in den Genuß der einfachen Apanage,
sobald er das achtzehnte, jeder andere Prinz des Großherzoglichen
Hauses, sobald er das einundzwanzigste Jahr zurückgelegt hat.
g. 6.
Prinzessinnen treten ebenfalls mit zurückgelegtem einund-
zwanzigsten Jahre in den Genuß der Apanage, vorausgesetzt jedoch,
daß ihre beiden Eltern bereits verstorben sind; ist dies nicht der