Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

4. Sog. Apanagengesetz. Vom 21. Juli 1839. 91 
  
Fall, so erhalten sie von dem nämlichen Zeitpunkte an ein Nadel- 
geld von jährlichen Zweitausend Gulden, wenn noch ihre 
beiden Eltern oder doch ihr Vater, und ein solches, welches der 
Hälfte ihrer Apanage gleichkommt, wenn nur ihre Mutter noch 
am Leben ist. 
Wenn eine Prinzessin nach dem zurückgelegten einundzwanzigsten 
Jahre mit Genehmigung des Großherzogs aus dem elterlichen Hause 
tritt, um ein eigenes Haus zu gründen, so erhält sie, von dem 
Zeitpunkte der ertheilten Genehmigung an, gleichfalls ihre volle 
Apanage. 
. 7. 
Aus der Civilliste sind, so lange der Großherzog minderjährig 
ist, die Kosten des Unterhalts und der standesmäßigen Erziehung 
minderjähriger Kinder seines Regierungsvorfahrers, ferner das Wit- 
tum der Wittwe des Letztern, endlich die Kosten der Hofhaltung 
und der Repräsentation des Regenten, beziehungsweise der Regent- 
schaft, zu bestreiten. 
F. 8. 
Zur Bestreitung der Unterhalts= und Erziehungskosten eltern- 
loser minderjähriger Kinderdes Großherzogs werden in dem Falle, 
da der regierende Großherzog die Volljährigkeit erreicht hat, jähr- 
liche Sustentationen entrichtet, welche sich im Einzelnen auf höchstens 
ein Drittheil der jedem Kinde dereinst zunächst gebührenden Apanage, 
im Ganzen aber nicht über die Summe von Dreißig tausend 
Gulden belaufen. 
Zur Bestreitung der Unterhalts= und Erziehungskosten eltern- 
loser noch minderjähriger Kinder apanagirter Prinzen sollen eben- 
mäßig jährliche Sustentationen entrichtet werden; sie dürfen im 
Einzelnen den dritten Theil der einem jeden dereinst zunächst ge- 
bührenden Apanage, im Ganzen aber die Hälfte der Apanage, 
welche ihr verstorbener Vater zuletzt bezogen hat, nicht übersteigen. 
S. 9. 
Vaterlose, noch minderjährige Prinzen und Prinzessinnen, deren 
Mutter sich wieder vermählt, werden in Ansehung der Sustenta- 
tionen gleich den elternlosen behandelt. 
G. 10. 
Den wirklichen Betrag der Sustentationen, innerhalb der durch 
S. 8. bezeichneten Grenzen, hat der Großherzog unter Berücksichtigung 
der jeweils obwaltenden Verhältnisse zu bestimmen. 
S. 199.
	        
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