4. Sog. Apanagengesetz. Vom 21. Juli 1839. 93
S. 16.
Zur Mitgabe empfängt jede Prinzessin Tochter eines Groß-
herzogs, wenn sie sich mit Einwilligung des Großherzogs standes-
mäßig vermählt, Vierzigtausend Gulden, jede andere Prinzessin
des Großherzoglichen Hauses in gleichem Falle Fün fundzwanzig-
tausend Gulden.
C. 17.
Behufs ihrer standesmäßigen Ausstattung werden nebstdem
jeder Prinzessin Tochter eines Großherzogs Fünfzehntausend
Gulden, einer jeden andern Prinzessin des Großherzoglichen Hauses
Zehntausend Gulden entrichtet.
". 18.
Haben Prinzessinnen zur Zeit ihrer Vermählung bereits die
gesetzlichen Einrichtungsgelder (5. 4.) empfangen, so müssen sie deren
Betrag auf die Mitgabe oder Ausstattung sich einrechnen lassen.
K. 19.
Die Mitgabe und Ausstattung erschöpft Alles, was eine
Prinzessin für sich und ihre Nachkommen bis zum Aussterben des
Großherzoglichen Mannsstammes an das Domanial= und übrige
Fideicommißvermögen, sowie an den Staat zu fordern berechtigt
ist. Insbesondere kann eine Prinzessin, wenn sie sich zum zweiten-
mal vermählt, keine neue Mitgabe oder Ausstattung verlangen.
L. 20.
Das Wittum der Großherzogin besteht, neben einer standes-
mäßigen Wohnung, in Siebenzigtausend Gulden. Die Woh-
nung wird auf Staatskosten in baulichem Stande erhalten. Kleinere
Ausbesserungen, dergleichen ein Miether bestreiten muß, fallen der
Großherzoglichen Wittwe zur Last.
Zur Anschaffung des Mobiliars ist aus der Staatskasse ein
Aversalbeitrag zu leisten, der den dritten Theil des jährlichen Wit-
tums nicht übersteigen kann; die Unterhaltung des Mobiliars hat
die Großherzogliche Wittwe zu übernehmen.
G. 21.
Die Wittwe des Erbgroßherzogs erhält als Wittum, ebenfalls
neben standesmäßiger Wehnung, jährlich Dreißigtausend
Gulden.
S. 201.