Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 202. 
94 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. 
  
Von der Wohnung und ihrem Mobiliar gilt das, was der 
vorhergehende Paragraph hinsichtlich der Wohnung der Großherzog-= 
lichen Wittwe festgesetzt hat. 
Ein Aversalbeitrag zur Anschaffung des Mobiliars wird nur 
geleistet, wenn die Wittwe das Mobiliar des Erbgroßherzogs zu. 
übernehmen rechtlich gehindert ist. 
6. 22. 
Die Wittwe eines jeden andern Prinzen des Großherzoglichen 
Hauses erhält als Wittum die Hälfte der Summe, welche ihr ver- 
storbener Gemahl als Apanage wirklich bezog. 
g. 23. 
Jedes Wittum setzt eine mit Einwilligung des Großherzogs 
eingegangene standesmäßige Ehe voraus; es beginnt mit dem Tage 
des Ablebens des Gemahls, und wird von der Staatskasse in 
vierteljährigen Raten entrichtet. 
g. 24. 
Wegen des Aufenthalts einer Wittwe im Ausland und der 
Beschlagnahme des Wittums gelten dieselben Bestimmungen, welche 
deßfalls, hinsichtlich der Apanagirten und deren Apanagen, in den 
Ss. 13 und 14. gegeben sind. 
6. 25. 
Jedes Wittum erlöscht mit dem Tage des Ablebens der Wittwe 
oder ihrer anderweiten Vermählung. 
Ueber einen oder den andern Zeitpunkt hinaus kann das Wit- 
tum in keiner Weise belastet oder verpflichtet werden; Verfügungen 
jeder Art, die eine solche Belastung oder Verpflichtung bezwecken, 
sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht ergangen zu achten. 
. 26. 
Durch die Leistung des Wittums werden die Ansprüche einer 
Wittwe an das Domanial= und Staatsvermögen für sich und wegen 
des Unterhalts ihrer noch minderjährigen Kinder vollkommen erschöpft. 
Sie erhält jedoch (ausser dem im 8. 7. berührten Fall) für 
jedes dieser letztern, sofern es dem Großherzoglichen Hause an- 
gehört, von dem Zeitpunkte an, wo solches das zehnte Jahr zurück- 
gelegt hat, bis zu dessen Volljährigkeit einen jährlichen Beitrag zu 
den Kosten seiner standesmäßigen Erziehung.
	        
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