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94 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus.
Von der Wohnung und ihrem Mobiliar gilt das, was der
vorhergehende Paragraph hinsichtlich der Wohnung der Großherzog-=
lichen Wittwe festgesetzt hat.
Ein Aversalbeitrag zur Anschaffung des Mobiliars wird nur
geleistet, wenn die Wittwe das Mobiliar des Erbgroßherzogs zu.
übernehmen rechtlich gehindert ist.
6. 22.
Die Wittwe eines jeden andern Prinzen des Großherzoglichen
Hauses erhält als Wittum die Hälfte der Summe, welche ihr ver-
storbener Gemahl als Apanage wirklich bezog.
g. 23.
Jedes Wittum setzt eine mit Einwilligung des Großherzogs
eingegangene standesmäßige Ehe voraus; es beginnt mit dem Tage
des Ablebens des Gemahls, und wird von der Staatskasse in
vierteljährigen Raten entrichtet.
g. 24.
Wegen des Aufenthalts einer Wittwe im Ausland und der
Beschlagnahme des Wittums gelten dieselben Bestimmungen, welche
deßfalls, hinsichtlich der Apanagirten und deren Apanagen, in den
Ss. 13 und 14. gegeben sind.
6. 25.
Jedes Wittum erlöscht mit dem Tage des Ablebens der Wittwe
oder ihrer anderweiten Vermählung.
Ueber einen oder den andern Zeitpunkt hinaus kann das Wit-
tum in keiner Weise belastet oder verpflichtet werden; Verfügungen
jeder Art, die eine solche Belastung oder Verpflichtung bezwecken,
sind hinsichtlich der Staatskasse für nicht ergangen zu achten.
. 26.
Durch die Leistung des Wittums werden die Ansprüche einer
Wittwe an das Domanial= und Staatsvermögen für sich und wegen
des Unterhalts ihrer noch minderjährigen Kinder vollkommen erschöpft.
Sie erhält jedoch (ausser dem im 8. 7. berührten Fall) für
jedes dieser letztern, sofern es dem Großherzoglichen Hause an-
gehört, von dem Zeitpunkte an, wo solches das zehnte Jahr zurück-
gelegt hat, bis zu dessen Volljährigkeit einen jährlichen Beitrag zu
den Kosten seiner standesmäßigen Erziehung.