4. Sog. Apanagengesetz. Vom 21. Juli 1839. 95
Dieser Beitrag wird von dem Großherzog bestimmt; er kann
für einen Prinzen die Summe von Dreitausend Guloden, für
eine Prinzessin die Summe von Fünfzehnhundert Gulden,
für sämmtliche Kinder aber den dritten Theil des Wittums nicht
übersteigen.
§. 27.
Erreicht die Gesammtsumme der in Folge dieses Gesetzes zu
leistenden Apanagen, Nadelgelder, Sustentationen, Wittume und
Beiträge zu den Erziehungskosten Dreimalhunderttausend
Gulden, so erleiden diejenigen Bezugsberechtigten, welche als-
dann erst in den Bezug treten, einen Abzug von einem Drittheile,
und wenn die Gesammtsumme Dreimalhundertfünfzigtausend
Gulden erreicht, von der Hälfte der gesetzlichen Beträge.
Dasselbe findet Statt, wenn durch vollständige Befriedigung
eines neu erwachsenen Anspruchs die obengenannten Summen über-
schritten würden; jedoch erhält der Bezugsberechtigte den noch dis-
ponibeln Rest, auch wenn die zwei Drittheile, beziehungsweise die
Hälfte, seines Anspruches weniger betragen sollten.
g. 28.
Sobald der Gesammtaufwand wiederum unter Dreimal-
hundertfünfzigtausend Gulden, beziehungsweise unter
Dreimalhunderttausend Gulden herabsinkt, so werden die
Bezüge auf zwei Drittheile, resp. auf den vollen Betrag erhöht,
insoweit deren Entrichtung ohne Ueberschreitung jener Summen
möglich ist. Bei mehreren Betheiligten findet der Eintritt in den
höhern Bezug in derselben Reihenfolge statt, in welcher sie früher
den geminderten Betrag erhalten haben.
g. 29.
Wittume sind dem im 8. 27. bestimmten Abzuge nicht unter-
worfen.
S. 30.
Die in Folge früherer Anordnungen angewiesenen Apanagen
und Wittume werden, so weit sie die in dem gegenwärtigen Ge-
setze bestimmten Beträge übersteigen, in die Dreimalhundert-
tausend Gulden, beziehungsweise Dreimalhundertfünfzig-
tausend Gulden, nicht eingerechnet.
g. 31.
Die Gesammtsumme der nach diesem Gesetze zu leistenden
Apanagen, Nadelgelder, Sustentationen, Wittume und Beiträge zu
S. 203.