Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

96 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. 
  
den Erziehungskosten kann Viermalhunderttausend Gulden 
nicht übersteigen. 
g. 32. 
Sämmtliche in Folge dieses Gesetzes ausgeworfenen Apanagen, 
Wittume, Nadelgelder, Sustentationen und Beiträge zu den Er- 
ziehungskosten unterliegen keiner Art von Besteuerung. 
g. 33. 
Das gegenwärtige Gesetz bezieht sich nicht auf diejenigen Fälle, 
für welche früherhin besondere Anordnungen getroffen wurden, in- 
sofern diese letzteren schon zum Vollzug gekommen sind. 
Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Staatsministerium, den 
21. Juli 1839. 
Leopold. 
Frhr. von Blittersdorff. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs: 
Büchler. 
Die Apanagenbeträge sind seitdem gesetzlich nicht geändert. 
Seit den Etats für 1888 u. 1889 aber sind in allen Erat- 
gesetzen die Apanagen des Erbgroßherzogs um 50 Prozent, die der 
Prinzen und Prinzessinnen um 25 Prozent erhöht worden. Auch 
diese Tatsache danke ich der gütigen Mitteilung Seiner Excellenz 
des Herrn Staatsminister Dr. Nolk. 
5. Landesherrliche Prädikaten-Verordnung. 
Bom 15. Angust 1844. 
Das Staats- und Regierungsblatt 1844 Nr. XXI, Carlsruhe, 
den 20. August 1844 (S. 157), enthält folgende Verordnung: 
Leopold, von Gottes Gnaden, 
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen. 
In Anbetracht der in verschiedenen souveränen Häusern Deutsch- 
lands für die Mitglieder dieser Häuser angenommenen Prädicate, 
haben Wir Uns gnädigst bewogen gefunden, dem jeweiligen Erb-
	        
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