Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

98 Anlage 1. Der Großherzog und sein Haus. 
  
Für den Fall seiner Verhinderung ist demselben die Befugniß 
ertheilt, sich durch einen anderen öffentlichen Beamten vertreten 
zu lassen. 
6. 2. 
Die bestehenden drei Standesregister des Großherzoglichen 
Hauses, das Geburts-, das Heiraths= und das Sterbe-Register, 
werden von dem Standesbeamten nach Maßgabe der gegenwärtigen 
Verordnung weitergeführt. " 
·§.3. 
Die Eintragungen in das Geburts= und Sterbe-Register er- 
folgen in Form eines von dem Standesbeamten zu machenden 
amtlichen Vermerkes, welcher auf Grund der demselben über den 
betreffenden Geburts= oder Sterbfall zugehenden Mittheilung, sofern. 
gegen deren Richtigkeit kein Bedenken besteht, bewirkt wird. 
F. 4. 
Die Eintragungen in das Heirathsregister werden in Form 
einer den S§. 52 und 54 des Reichsgesetzes yom 6. Februar 1875 
entsprechenden Verhandlung bewirkt. 
Wenn die Eheschließung außerhalb Unserer Haupt= und 
Residenzstadt Karlsruhe stattfindet, so kann diese Verhandlung in 
einer besonderen Urkunde aufgenommen werden. 
Diese Beurkundung hat der Standesbeamte sodann in be- 
glaubigter Form in das Heirathsregister übertragen und mit letzterem 
aufbewahren zu lassen. - 
Ǥ.5. 
übersptchersbukxg-,Ehesch1.ießmkgs-.wv»StekbkFiine,-.we1che 
Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betreffen, bezüglich deren 
aber der Minister des Großherzoglichen Hauses zur Ausübung 
standesamtlicher Thärigkeit nicht berufen wird, hat derselbe die be- 
züglichen Nachrichten zu sammeln und auf deren Grund Ver- 
merkungen in den Standesregistern zu machen. 
S. 6. 
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hanses bedürfen zur 
Eingehung einer Ehe der vorgängigen „Einwilligung des Graß- 
herzogs, welche in einer besonderen zu den Akten des Staats- 
ministeriums zu bringenden Ukunde ertheilt wird. 
. 7. 
Ein Aufgebot findet nicht statt.
	        
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