7. Gesetz, d. Aufhebg. d. befreiten Gerichtsstäube betr. v. 15.Febr. 1851. 99
F. 8.
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und ihre hohen
Verlobten können sich bei der Eheschließung durch Bevollmächtigte
vertreten lassen.
18. 9.
Auf nicht ebenbürtige Ehen finden die Bestimmungen der
88. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieser Verordnung keine Anwendung.
Für dieselben sind neben dem 8. 6 dieser Verordnung die all-
gemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875
maßgebend.
g. 10.
Die Berichtigung einer Eintragung in den
darf nur auf Grund einer von Uns hiezu besonders
Ermächtigung vorgenommen werden.
S. 11.
Vorstehende hausgesetzliche Bestimmungen treten mit dem Tage
ihrer Verkündung in Wirksamkeit.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 27. Juli 1885.
Friedrich.
Turbau. Aoktk.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Nicolai.
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7. Das Gesetz, die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände
betreffend, vom 15. Febrnar 1851 und der Gerichtsstand der
Mitglieder des Großherzoglichen Hauses.
Das Gesetz, die Aufhebung der befreiten Gerichts-
stände betreffend. Vom 15. Februar 1851 (Großherz. Badisches
Regierungsblatt. 49. Jahrgang. N. XIII. Carlsruhe, Montag den
24. Februar 1851. S. 137) hebt in Art. 1 alle befreiten Gerichts-
stände in bürgerlichen Streitigkeiten, in Strafsachen und in Sachen
der nicht streitigen Gerichtsbarkeit auf. Jedoch bleibt es in Bezug
auf den Gerichtsstand der Mitglieder der großherzoglichen Familie
— ihre bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit dritten Personen aus-
genommen — bei den bisherigen Rechten.
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