Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

7. Gesetz, d. Aufhebg. d. befreiten Gerichtsstäube betr. v. 15.Febr. 1851. 99 
  
F. 8. 
Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und ihre hohen 
Verlobten können sich bei der Eheschließung durch Bevollmächtigte 
vertreten lassen. 
18. 9. 
Auf nicht ebenbürtige Ehen finden die Bestimmungen der 
88. 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieser Verordnung keine Anwendung. 
Für dieselben sind neben dem 8. 6 dieser Verordnung die all- 
gemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 
maßgebend. 
g. 10. 
Die Berichtigung einer Eintragung in den 
darf nur auf Grund einer von Uns hiezu besonders 
Ermächtigung vorgenommen werden. 
   
S. 11. 
Vorstehende hausgesetzliche Bestimmungen treten mit dem Tage 
ihrer Verkündung in Wirksamkeit. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 27. Juli 1885. 
Friedrich. 
Turbau. Aoktk. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Nicolai. 
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7. Das Gesetz, die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände 
betreffend, vom 15. Febrnar 1851 und der Gerichtsstand der 
Mitglieder des Großherzoglichen Hauses. 
Das Gesetz, die Aufhebung der befreiten Gerichts- 
stände betreffend. Vom 15. Februar 1851 (Großherz. Badisches 
Regierungsblatt. 49. Jahrgang. N. XIII. Carlsruhe, Montag den 
24. Februar 1851. S. 137) hebt in Art. 1 alle befreiten Gerichts- 
stände in bürgerlichen Streitigkeiten, in Strafsachen und in Sachen 
der nicht streitigen Gerichtsbarkeit auf. Jedoch bleibt es in Bezug 
auf den Gerichtsstand der Mitglieder der großherzoglichen Familie 
— ihre bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit dritten Personen aus- 
genommen — bei den bisherigen Rechten. 
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