Anlage 2.
Die Ständeversammlung.
A. Ihre Bildung.
1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904.
In Nr. XXVII des Großherzoglich-Badischen Staats-
und Regierungs-Blattes, 16. Jahrgang, Carlsruhe 1818
S. 171—192, erließ Großherzog Ludwig, Carlsruhe, den
24. December 1818, die
Wahlordnung.
Zur Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums.
der eine landesherrliche Verordnung vom 23sten Dezember
1818 vorangeht. 1
Diese Verordnung hatte folgenden Wortlaut:
Ludwig von Gottes Gnaden,
Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen,
Landgraf zu Nellenburg, Graf zu Hanau 2c. 2c.
Im Augenblicke, da Wir zum Vollzug der Wahlen, für die beyden
Kammern Unserer Land Stände, die nöthigen Anordnungen treffen,
ist es Uns angenehm, die gewisse Hoffnung nähren zu können,
daß alle Unsere Unterthanen, durchdrungen von der Wichtigkeit des
Gegenstands, schon bey diesem ersten Act, der aus der Landes-
verfassung hervorgeht, ein gründliches Zeugniß ihrer Reife für eine
repräsentative Verfassung ablegen werden. Dieß kann, bey gegen-
wärtiger Veranlassung, nicht besser geschehen, als durch rege Theil-
nahme an den Wahlhandlungen, von Seiten einer jeden Classe von
Staatsbürgern, die dabey mitzuwirken, auf irgend eine Weise, be-
rufen ist; durch würdevolle Ruhe und Ordnung bey dem Vollzug;
durch die verständige, umsichtige Auswahl von Männern, die,
ausgezeichnet durch bürgerliche Tugenden, Kenntnisse und Erfah-
rungen, den hohen und schönen aber schweren Pflichten eines Ab-
geordneten gewachsen sind.