Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 105 
  
am 1. Juli 1905 gleichzeitig mit den Gesetzen über die 
Wahlkreiseinteilung und das Wahlverfahren in Kraft. 
Auf diesen Zeitpunkt hört die Mitgliedschaft sämtlicher 
nach den seitherigen Bestimmungen in die zweite und 
erste Kammer gewählten Abgeordneten auf. Im Falle 
vor dem 1. Juli 1905 eine Auflösung des Landtags er- 
folgen sollte, treten die in diesem Gesetze vorgesehenen 
Anderungen der Verfassung und die dazu erlassenen 
Vollzugsgesetze schon von dem Zeitpunkte der angeord- 
neten Auflösung an in Kraft. 
Das Gesetz vom 17. Juni 1862, die Auslegung des 
5 74 der Verfassungsurkunde betreffend (Regierungsblatt 
Seite 233), und das Gesetz vom 16. April 1870, die 
Wahlbezirke für die Wahlen zur zweiten Kammer be- 
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 303) 
treten auf den obigen Zeitpunkt außer Kraft."“ 
Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904 bestimmt 
in § 75: „Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz 
betreffend die Abänderung der Verfassung, vom heutigen 
in Kraft. 
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahl- 
ordnung vom 23. Dezember 1818 mit den zu derselben 
seither ergangenen Nachträgen und Anderungen auf- 
gehoben.“ 
Die beiden Gesetze oben s. 1 und 2 kommen im Folgenden 
zum Abdruck. 
1. Das Wahlgesetz. 
Gesetz. 
(Vom 24. August 1904.) 
Das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung 
(Landtagswahlgesetz) betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir zum 
Vollzug der über die Wahl der Abgeordneten für die erste und 
zweite Kammer in der Verfassungsurkunde gegebenen allgemeinen 
Vorschriften beschlossen und verordnen, was folgt: 
S. 347.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.