1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 105
am 1. Juli 1905 gleichzeitig mit den Gesetzen über die
Wahlkreiseinteilung und das Wahlverfahren in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt hört die Mitgliedschaft sämtlicher
nach den seitherigen Bestimmungen in die zweite und
erste Kammer gewählten Abgeordneten auf. Im Falle
vor dem 1. Juli 1905 eine Auflösung des Landtags er-
folgen sollte, treten die in diesem Gesetze vorgesehenen
Anderungen der Verfassung und die dazu erlassenen
Vollzugsgesetze schon von dem Zeitpunkte der angeord-
neten Auflösung an in Kraft.
Das Gesetz vom 17. Juni 1862, die Auslegung des
5 74 der Verfassungsurkunde betreffend (Regierungsblatt
Seite 233), und das Gesetz vom 16. April 1870, die
Wahlbezirke für die Wahlen zur zweiten Kammer be-
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 303)
treten auf den obigen Zeitpunkt außer Kraft."“
Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904 bestimmt
in § 75: „Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz
betreffend die Abänderung der Verfassung, vom heutigen
in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahl-
ordnung vom 23. Dezember 1818 mit den zu derselben
seither ergangenen Nachträgen und Anderungen auf-
gehoben.“
Die beiden Gesetze oben s. 1 und 2 kommen im Folgenden
zum Abdruck.
1. Das Wahlgesetz.
Gesetz.
(Vom 24. August 1904.)
Das Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung
(Landtagswahlgesetz) betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir zum
Vollzug der über die Wahl der Abgeordneten für die erste und
zweite Kammer in der Verfassungsurkunde gegebenen allgemeinen
Vorschriften beschlossen und verordnen, was folgt:
S. 347.