Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Das Laudtagswahlzesetz vom 24. August 1904. 107 
§9 8. 
Die Abstimmung geschieht durch persönliche übergabe des 
Stimmzettels in der Wahltagsfahrt oder durch rechtzeitige vorherige 
Einsendung des Stimmzettels an den Wahlkommissär. 
Für die persönliche Ubergabe der Stimmzettel ist ein Zeit- 
raum von mindestens einer Stunde festzusetzen. 
Jeder Abstimmende hat soviele Personen in Verschlag zu 
bringen, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. 
6 9. 
Die Stimmzettel dürfen nur die Namen der vorgeschlagenen 
Grundherren enthalten; sie sind in Briefform so zusammenzulegen, 
daß der Wahlvorschlag sich auf der inneren Seite befindet. 
Jever Stitumzettel ist in einem verschlossenen Umschlag ab- 
zugeben, dem der Abstimmende Vor= und Zuname, Stand und 
Wohnort eigenhändig beizusetzen hat und der außerdem einen Ver- 
merk darüber enthalten soll, daß in dem Umschlag ein Wahlvor- 
schlag für die Wahl der grundherrlichen Abgeordneten enthalten ist. 
*l 10. 
Behufs Beurkundung der Wahl beruft der Wahlkommissär 
vier Wahlberechtigte zur Bildung der Wahlkommission, außerdem 
einen Protokollführer aus den Beamten des Wahlorts. 
  
Sämtlichen Wahlberechtigten ist die Anwesenheit während der 
Wahlhandlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses gestattet. 
* 11. 
Nach Ablauf der für die Übergabe der Stimmzzettel festgesetz- 
ten Frist (§ 8 Absatz 2) sind die übergebenen und die schon früher 
eingesendeten Wahlvorschläge zunächst verschlossen hinsichtlich der 
Echtheit der Namensaufschrift und der Unversehrtheit des Ver- 
schlusses von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu prüfen 
und sodann mit der Liste der Wahlberechtigten zu vergleichen. 
*§ 12. 
Umschläge, deren Namensaufschrift oder deren Verschluß nach 
der Ansicht der Mehrheit der Wahlkommission zu Bedenken Anlaß 
gibt, die auch durch den etwa anwesenden Wähler nicht behoben 
werden können, sind uneröffnet zu lassen und bleiben unberück- 
sichtigt. 
"| 4 den übrigen Umschlägen entnimmt der Wahlkommissär 
vie Sti#utnzettel, ohne sie zu entfalten; mehtere in einem Unsschlag 
enthaltene Stimmzettel bleiben unberücksichtigt. 
S. 349.
	        
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