Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 353. 
112 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
/§l 31. 
Für jede Gemeinde ist die Wählerliste nach dem vom Mini- 
sterium des Innern vorzuschreibenden Formular vom Gemeinde- 
(Stadt-#rat doppelt aufzustellen. 
In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind, 
erfolgt die Aufstellung der Wählerliste nach den einzelnen Bezirken. 
In Gemeinden, welche aus mehreren Orten bestehen, sind die 
Wählerlisten — vorbehaltlich anderweiter Anordnung des Bezirks- 
rats — nach den einzelnen Orten getrennt anzulegen. 
Die Aufstellung der Wählerlisten wird vom Ministerium des 
Innern gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Tages der Wahl 
(6 37 Absatz 2 der Verfassungsurkunde) angeordnet. 
32. 
In der Wählerliste sind die Wahlberechtigten nach Zu= und 
Vornamen, Alter, Beruf oder Gewerbe und Wohnort in alpha- 
betischer Reihenfolge einzutragen. 
In größeren Gemeinden dürfen die Wählerlisten auch in der 
Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen 
Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach 
ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alpha- 
betisch geordnet werden. 
Auch die aus dem Beurlaubtenstand zum aktiven Militärdienst 
einberufenen Personen, sowie die Militärbeamten sind in die 
Wählerlisten einzutragen, nicht aber sonstige zum aktiven Heere 
gehörige Militärpersonen. 
Die Wähler sind in die Wählerliste desjenigen Wahlbezirks 
einzutragen, in welchem sie wohnen. Niemand kann in zwei 
Wahlbezirken wählen; wer im Großherzogtum mehr als einen 
Wohnsitz hat, ist in die Wählerliste an demjenigen Ort einzutragen, 
an welchem er zur staatlichen Einkommensteuer oder in Ermange- 
lung einer solchen Steuerpflicht zu Gemeindeumlagen aus dem 
Einkommen herangezogen ist oder heranzuziehen wäre, falls in der 
Gemeinde Umlagen erhoben würden oder für den Wähler eine 
Umlagepflicht bestünde. 
§#33. 
Die Wählerliste ist zu jedermanns Einsicht an mindestens 
acht aufeinanderfolgenden Tagen im Wahlbezirk auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist vom Mini- 
sterium des Innern festzusetzen und von dem Gemeinde-(Stadt-)rat 
unter Hinweisung auf § 34 sowie unter Angabe des Orts, an
	        
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