S. 555.
114 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
geltend gemacht worden wären, die Streichung eines Wählers ge-
rechtfertigt hätten, so sind diese Tatsachen am Rande der Liste
unter Angabe des Datums kurz zu vermerken.
l 37.
Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belegstücken
hat der Gemeinde-(Stadt-yrat sorgfältig aufzubewahren, das zweite
Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher (§ 39) behufs Benutzung bei
der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr
als einer Gemeinde oder aus mehreren Orten bestehen (5 30
Absatz 3, § 31 Absatz 3), bilden die Wahlvorsteher durch Zu-
sammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu
dem Bezirke gehörigen Gemeinden, Orte oder abgesonderten Ge-
markungen.
§ 38.
Für abgesonderte Gemarkungen tritt an die Stelle des Ge-
meinde-(Stadt-hrats in den Fällen der §99 31, 33, 34, 36, 37
der Verwaltungsrat, und wo ein solcher nicht besteht, der Stab-
halter oder der mit der Verwaltung der Ortspolizei beauftragte
Bürgermeister.
39.
Zur Besorgung des Wahlgeschäftes wird in jedem Wahlbezirk
eine Wahlkommission niedergesetzt.
bil Sie besteht in Gemeinden, welche nur einen Wahlbezirk
ilden:
1. aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter als
Vorsteher;
2. aus einem vom Gemeinderate aus seiner Mitte gewählten
Mitgliede;
3. aus zwei weiteren vom Gemeinderate aus der Zahl der
Wahltberechtigten gewählten Mitgliedern;
4. aus dem Ratschreiber, der zugleich Protokollführer iste
Werden kleinere Gemeinden, oder abgesonderte Gemarkungen,
mit einer benachbarten Gemeinde zu einem Wahlbezirk vereinigt,
so tritt noch der Bürgermeister der kleineren Gemeinde oder der
Stabhalter der abgesonderten Gemarkung in die Wahlkommission
der benachbarten Gemeinde ein, in der sich auch der Wahlert
befindet.
In zusammengesetzten Gemeinden kann der Gemeinde-(Stadt-)
rat auch noch weitere Mitglieder als Vertreter der einzelnen Orte
in die Wahlkommission wählen.