1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 115
Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte einer zu-
sammengesetzten Gemeinde eigene Wahlbezirke bilden, so tritt an
die Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinderats der Stabhalter
und der Verwaltungsrat.
In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke eingeteilt sind,
werden die erforderlichen Wahlkommissionen durch den Gemeinde-
(Stadt-prat gebildet, der die Vorsteher aus seiner Mitte oder aus
den Mitgliedern des Bürgerausschusses, die vier weiteren Mitglieder,
von denen eines als Protokollführer zu bezeichnen ist, aus der Zahl
der Wahlberechtigten ernennt.
6 40.
Die Amter als Mitglied der Wahlkommission und als Bei-
sitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses (§ 62) sind un-
entgeltliche Ehrenämter; zu denselben können Staatsbeamte nicht
berufen werden.
41.
Der Gemeinde-(Start-yrat bestimmt das Wahllokal für jeden
Wahlbezirk. Die Abgrenzung der Wahlbezirke, die Wahllokale,
Tag und Stunde der Wahl (5 43 Absatz 1) sowie die Namen der
Mitglieder der Wahlkommissionen mit der Einladung der Wahl-
berechtigten sind mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch
Anschlag am Rathause und in ver sonst ortsüblichen Weise bekannt
zu machen.
§ 42.
Für Nachwahlen und Ersatzwahlen (& 70 Absatz 1 und 2)
wird der Wahltag vom Ministerium des Innern bestimmt.
*l 43.
Die Wahlhandlung beginnt um 11 Uhr vormittags und wird
um 8 Uhr nachmittags geschlossen.
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergeb-
nisses (6 62 und 63) sind öffentlich.
§ 44.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne
Unterschrift ausgeübt.
Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in
die Wählerliste. aufgenommmen find.
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder
sonst an der Wahl teilnehmen.
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