Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Vorbemerkung. xi 
Aber nur es. Die badische Verfassung hat nicht in Folge 
des Beitritts des Großherzogtums zum deutschen Reiche mit dem 
1. Januar 1871 eine neue Redaktion erhalten. 
Ihr Herausgeber besitzt nicht das Recht, seine Privatmeinung 
über die Rückwirkung der Reichsverfassung und der Reichsgesetze 
auf das badische Verfassungsrecht seiner Ausgabe der Badischen 
Verfassung einzuverleiben. Er hat nur dem Text zu geben, wie er 
formell besteht. 
V. Die Bekanntmachung der Verfassungsurkunde vom 
26. August 1904. Durch die einschneidenden Verfassungsände- 
rungen, ganz besonders auch durch die letzte vom 24. August 1904, 
hat nun der Verfassungstext zu großen Teilen seine Uebersichtlich- 
keit verloren. 
In Rücksicht darauf hat das Badische Ministerium des 
Innern sich veranlaßt gesehen, in Nr. XXIII des Gesetzes- und 
Verordnungs-Blattes von 1904 auf S. 374—393 den Text der 
Verfassungsurkunde, wie er sich heute darstellt, zu publiziren. 
Diese Publikation geschah nicht auf Grund gesetz- 
licher Ermächtigung, entbehrt also des Gesetzes- 
Charakters. 
Sie ändert den ursprünglichen Verfassungstext in Orthographie 
und anderen Aeußerlichkeiten, druckt z. B. statt Unsre Unsere und 
statt andern anderen, ist aber sachlich von ein paar Kleinig- 
keiten abgesehen korrekt. Insbesondre ändert sie die Inter- 
punktion grundsätzlich nicht. 
Im Interesse leichterer Orientierung über die jetzige Form 
der Verfassung habe ich mich deßhalb entschlossen, diese Publikation 
als Anhang auf S. 40—61 mit zum Abdrucke zu bringen. Den 
authentischen Text bietet aber allein der Abdruck der 
Original-Verfassung samt ihren Anderungen auf S. 1—39. 
VI. In die Anlagen konnten durchaus nicht alle Gesetze Auf- 
nahme finden, die sich selbst „Verfassungsgesetze" nennen oder die das 
Beamtengesetz v. 24. Juli 1888 § 147 als „verfassungsgesetzliche 
Vorschriften“ bezeichnet. Nach dem Grundgedanken dieser Aus- 
gaben haben die Anlagen sich auf die Rechtsstellung des regierenden 
Hauses und auf die des Volkes, besonders in der Organisation 
zum Parlamente zu beschränken. In dem konstitutionellen Leben 
spielen aber das Budgetgesetz und die Kontrole des Staatshaus- 
haltes eine solche Rolle, daß die Anlage 3 unter N. 1 u. 2 zum 
Abdruck gebrachten Gesetze unentbehrlich erschienen.
	        
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