Vorbemerkung. xi
Aber nur es. Die badische Verfassung hat nicht in Folge
des Beitritts des Großherzogtums zum deutschen Reiche mit dem
1. Januar 1871 eine neue Redaktion erhalten.
Ihr Herausgeber besitzt nicht das Recht, seine Privatmeinung
über die Rückwirkung der Reichsverfassung und der Reichsgesetze
auf das badische Verfassungsrecht seiner Ausgabe der Badischen
Verfassung einzuverleiben. Er hat nur dem Text zu geben, wie er
formell besteht.
V. Die Bekanntmachung der Verfassungsurkunde vom
26. August 1904. Durch die einschneidenden Verfassungsände-
rungen, ganz besonders auch durch die letzte vom 24. August 1904,
hat nun der Verfassungstext zu großen Teilen seine Uebersichtlich-
keit verloren.
In Rücksicht darauf hat das Badische Ministerium des
Innern sich veranlaßt gesehen, in Nr. XXIII des Gesetzes- und
Verordnungs-Blattes von 1904 auf S. 374—393 den Text der
Verfassungsurkunde, wie er sich heute darstellt, zu publiziren.
Diese Publikation geschah nicht auf Grund gesetz-
licher Ermächtigung, entbehrt also des Gesetzes-
Charakters.
Sie ändert den ursprünglichen Verfassungstext in Orthographie
und anderen Aeußerlichkeiten, druckt z. B. statt Unsre Unsere und
statt andern anderen, ist aber sachlich von ein paar Kleinig-
keiten abgesehen korrekt. Insbesondre ändert sie die Inter-
punktion grundsätzlich nicht.
Im Interesse leichterer Orientierung über die jetzige Form
der Verfassung habe ich mich deßhalb entschlossen, diese Publikation
als Anhang auf S. 40—61 mit zum Abdrucke zu bringen. Den
authentischen Text bietet aber allein der Abdruck der
Original-Verfassung samt ihren Anderungen auf S. 1—39.
VI. In die Anlagen konnten durchaus nicht alle Gesetze Auf-
nahme finden, die sich selbst „Verfassungsgesetze" nennen oder die das
Beamtengesetz v. 24. Juli 1888 § 147 als „verfassungsgesetzliche
Vorschriften“ bezeichnet. Nach dem Grundgedanken dieser Aus-
gaben haben die Anlagen sich auf die Rechtsstellung des regierenden
Hauses und auf die des Volkes, besonders in der Organisation
zum Parlamente zu beschränken. In dem konstitutionellen Leben
spielen aber das Budgetgesetz und die Kontrole des Staatshaus-
haltes eine solche Rolle, daß die Anlage 3 unter N. 1 u. 2 zum
Abdruck gebrachten Gesetze unentbehrlich erschienen.