Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 117 
  
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse 
der Wahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts 
bedingt sind. 
50. 
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von 
einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem 
Nebenraum (§ 47) aufzustellenden Person einen abgestempelten 
Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum, wo 
er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an 
den Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf 
Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokollfführer 
den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit 
dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, 
der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, 
ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen 
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer 
Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten 
Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen 
Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, 
ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Neben- 
raum (Absatz 1) nicht begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in 
dem Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt 
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
  
l51. 
Will ein Wähler, bei dessen Namen gemäß § 36 Absatz 3 
am Rande der Liste ein Vermerk eingetragen ist, seinen Stimm- 
zettel abgeben, so entscheidet die Wahlkommission darüber, ob der 
Stimmzettel anzunehmen oder zurückzuweisen ist. 
" 57. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes 
Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten 
Spalte der Wählerliste. 
l 3. 
Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab- 
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine 
Stimmzettel mehr angenommen werden. 
S. 357
	        
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