1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 117
Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschlüsse
der Wahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts
bedingt sind.
50.
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von
einer durch den Wahlvorstand in der Nähe des Zuganges zu dem
Nebenraum (§ 47) aufzustellenden Person einen abgestempelten
Umschlag an sich. Er begibt sich sodann in den Nebenraum, wo
er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckt, tritt an
den Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf
Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Protokollfführer
den Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit
dem Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter,
der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legt.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind,
ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und diesen
dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer
Vertrauensperson bedienen.
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in dem abgestempelten
Umschlag oder welche sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlag abgeben wollen, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen,
ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den Neben-
raum (Absatz 1) nicht begeben haben.
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in
dem Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als unbedingt
erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
l51.
Will ein Wähler, bei dessen Namen gemäß § 36 Absatz 3
am Rande der Liste ein Vermerk eingetragen ist, seinen Stimm-
zettel abgeben, so entscheidet die Wahlkommission darüber, ob der
Stimmzettel anzunehmen oder zurückzuweisen ist.
" 57.
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes
Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten
Spalte der Wählerliste.
l 3.
Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab-
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
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