3. Die landesh. Vollzugsverordnung zu d. Gesetzen v. 24. Aug. 1904. 137
3. Die landesherrliche Vollzugsverordnung zu den Gesetzen
vom 24. August 1904.
Landesherrliche Verordnung. S. 336.
(Vom 22. Juli 1905.)
Die Landtagswahlen betreffend 1.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir
zum Vollzug der Gesetze vom 24. August v. J., betreffend das
Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung und betreffend
die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der
Ständeversammlung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347
und 362), beschlossen und verordnen, wie folgte
5 1.
(Zu 21 des Landtagswahlgesetzes.)
Für die Wahl der von den Handelskammern zu wählenden
Abgeordneten zur ersten Kammer werden nachstehende drei Wahl-
kreise gebildet: 1
Der erste Wahlkreis besteht aus den Handelskammern in
Konstanz, Villingen, Freiburg und Schopfheim,
der zweite Wahlkreis aus den Handelskammern in Karlsruhe,
Pforzheim und Lahr, »-
der dritte Wahlkreis aus den Handelskammern in Mannheim
und Heidelberg.
Der Wahlort ist für den ersten Wahllreis Freiburg, für den
zweiten Wahlkreis Karlsruhe, für den dritten Wahlkreis Mannheim.
82.
Zu g 26 des Landtagswahlgesetzes.)
Für die Wahl der von den Städten der Städteordnung in
die erste Kammer zu wählenden Oberbürgermeister werden nach-
stehende zwei Wahlkreise gebildet:
1 Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Nr. XVII. Ausgegeben
Karlsruhe Montag den 31. Juli 1905.