Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

140 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
und mit Ausschluß der Wilhelmstraße, der Stephanienstraße, 
der Leopoldstraße, der Boeckhstraße und der Brauerstraße, 
sowie die Weiheräcker. 
43. Wahlkreis: Karlsruhe (Stadt) III. 
Das westlich des Wahlkreises II gelegene Stadtgebiet, sowie 
das Schützenhaus. 
44. Wahlkreis: Karlsruhe (Stadt) IV. 
Das südlich des Wahlkreises 1 und östlich des Wahlkreises 11 
gelegene Stadtgebiet. « 
III. Freiburg. 
18. Wahlkreis: Freiburg (Stadt) J. 
Der Stadtteil zwischen der östlichen und nördlichen Gemar- 
kungsgrenze und der Zähringerstraße, Kaiserstraße, Dreisam, 
Schwarzwaldstraße und Schützenallee, 
die Zähringerstraße, Schwarzwaldstraße und Schützenallee 
ganz, von der Kaiserstraße jedoch nur die östliche Häuserreihe (un- 
gerade Nummern) einschließend. 
19. Wahlkreis: Freiburg (Stadt) II. 
Der Stadtteil zwischen der nördlichen und westlichen Ge- 
markungsgrenze und der Zähringerstraße, Kaiserstraße, Berthold- 
straße, Bahnhofstraße, Schnewlinstraße und der Dreisam, 
die Bahnhofstraße ganz, von der Kaiserstraße nur die Nummern 
2 bis 94 auf der westlichen Seite einschließend, 
aber ohne die Zähringerstraße, die Schnewlinstraße und die 
Bertholdstraße. 
20. Wahlkreis: Freiburg (Stadt) II. 
Der Stadtteil zwischen der südlichen Gemarkungsgrenze und 
der Dreisam, Schnewlinstraße, Bahnhofstraße, Bertholdstraße, 
Kaiserstraße, Schillerstraße, Schwarzwaldstraße und Schützenallee, 
die Schnewlinstraße, Bertholdstraße und Schillerstraße ganz, 
von der Kaiserstraße nur die Nummern 96 bis 166 auf der west- 
lichen Seite einschließend, 
aber ohne die Bahnhofstraße, die Schwarzwaldstraße und die 
Schützenallee.
	        
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