Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

142 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
18 a. über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur ersten 
Kammer das Ministerium des Innern; · 
b. über die Stimmberechtigung bei Wahlen zur zweiten 
Kammer der Bezirksrat. 
Gegeben zu St. Moritz, den 22. Juli 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hobeit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Schenkel. 
B. Das Recht der Ministeranklage. 
4. Gesetz. Das Verfahren bei Ministeranklagen betreffend. 
Vom 11. Dezember 1869. 
  
S. 541. Nr. XXXIV. 
Gesetzes= und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
  
Karlsruhe, Dienstag den 14. Dezember 1869. 
  
S. 542. 1 Gesetz. 
Das Verfahren bei Ministeranklagen betreffendt. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir zur 
näheren Ausführung der Bestimmungen der §. 67 a.—f. der Ver- 
fassungsurkunde beschlossen und verordnen, wie folgt: 
1 Das Gesetz hat zehn Anderungen erfahren durch das Gesetz, die 
Einführung der Reichs-Justizgesetze im Großherzogthum 
Baden betreffend. Vom 3. März 1879 (Gesetzes- und Verordnungs- 
Blatt Jahrgang 1879 Nr. X, Karlsruhe, Dienstag den 11. März 1879 
S. 92) §7. In Kraft vom 1. Oktober 1879. Diese Anderungen sind 
unter den betreffenden s bemerkt.
	        
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