144 Anlage 2. Die Ständeversammlung.
Dieser muß in der Sitzung nach den für die Regierungs-
commissäre geltenden Vorschriften gehört werden.
S. 6.
Wird die Erhebung einer Anklage beschlossen, so wählt die
Kammer zur Vertretung derselben vor dem Gerichtshofe aus ihrer
Mitte drei Commissäre und benachrichtigt die erste Kammer von
dem Beschlusse und von dem Ergebnisse der Wahl.
Die Ausfertigung der beschlossenen Anklage wird dem Präsi-
denten der ersten Kammer mitgetheilt.
Gleichzeitig theilt die zweite Kammer Abschriften der an die
erste Kammer abgehenden Actenstücke der obersten Staatsbehörde mit.
Ueberläßt der Präsident der ersten Kammer den Vorsitz im
Staatsgerichtshofe dem Präsidenten des Kobersten Gerichtshofes#k als
seinem Stellvertreter, so übersendet er diesem sofort die sämmt-
lichen von der zweiten Kammer an die erste gelangten Actenstücke.
Gesetz v. 3. März 1879 § 7 n. 1: „Oberlandesgerichts“.
II. Von der Bildung des Staatsgerichtshofes.
S. 7.
Außer den Mitgliedern der ersten Kammer und dem Präsi-
denten des 1 obersten Gerichtshofes # sind zur Bildung des Staats-
gerichtshofes aus dem Richterstande berufen: die übrigen Mitglieder
des # obersten Gerichtshofes k. xdie Präsidenten und Directoren der
Kreis= und Hofgerichte und die Directoren der Kreisgerichte K.
Gesetz v. 3. März 1879 87n. 1 setzt beide Male statt obersten Ge-
richtshofes: „Oberlandesgerichts" und 57 n. 3 für die Schluß-
worte: „die Präsidenten und Direktoren der Landgerichte“.
S. 8.
Nach Ueberreichung der Anklage sind zwei Listen anzufertigen.
In die eine derselben werden die an dem betreffenden Landtage
Theil nehmenden Mitglieder der ersten Kammer, in die andere die
im vorigen Paragraphen genannten richterlichen Beamten, mit Aus-
nahme derjenigen, welche Mitglieder einer Kammer sind, verzeichnet.
Diese Listen theilt der Präsident des Staatsgerichtshofes den
Commissären der zweiten Kammer und dem Angeklagten mit der
Aufforderung mit, etwaige Ablehnungen in der zur Bildung des
Staatsgerichtshofes anzuberaumenden Sitzung vorzubringen.