Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

146 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
einschließlich des Präsidenten des Fobersten Gerichtshofes , soweit sie 
9 übersteigt, können die Vertreter der Anklage und der Angeklagte 
je die Hälfte ablehnen. 
Gesetz v. 3. März 1879 §& 7 n. 1: „Oberlandesgerichts“. 
Ist die Ueberzahl eine ungerade, so hat der Angeklagte das 
Recht, eine Person mehr abzulehnen als die Vertreter der Anklage. 
. 13. 
Sobald zu den nicht abgelehnten Mitgliedern der ersten Kammer 
und dem Präsidenten des Lobersten Gerichtshofes#k noch 8, oder sofern 
der Letztgenannte selbst abgelehnt worden sein sollte, noch 9 von 
keiner Seite abgelehnte richterliche Beamte gezogen sind, ist der 
Staatsgerichtshef gebildet. » 
Geietzv.3.Miirzls79§-7n.1:,,Oberlandesgerichts«. 
Das Ergebniß wird der obersten Staatsbehörde mitgetheilt, 
und die Zusammensetzung des Gerichtshofes durch den Staats- 
anzeiger bekannt gemacht. 
S. 14. 
Hat der Präsident der ersten Kammer den Vorsitz übernommen, 
so wird er im Falle der Verhinderung durch den Präsidenten des 
#obersten Gerichtshofes K vertreten. Ist der Letztere verhindert, so 
tritt bis zur Bildung des Staatsgerichtshofes der zweite Vorsteher des 
+ obersten Gerichtshofes x an seine Stelle; nachher wählt der Staats- 
gerichtshof den Stellvertreter durch relative Stimmenmehrheit aus 
seiner Mitte. 
Gesetz v. 3. März 1879 9 7 n. 12 setzt an beiden Stellen „Ober- 
landesgerichts“. 
g. 15. 
Bei der Verhandlung und Entscheidung über die Anklage müssen 
außer dem Präsidenten mindestens 18 Mitglieder des Staatsgerichts- 
hofes und darunter mindestens 12 Mitglieder der ersten Kammer 
ununterbrochen anwesend sein. 
Die sämmtlichen Mitglieder des Staatsgerichtshofes sind zur 
Theilnahme an den Furctionen desselben verpflichtet. 
Der Versammlungsort des Staatsgerichtshofes ist die Resi- 
denzstadt. 
III. Von dem Verfahren. 
. 16. 
14 Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe richtet sich im 
Allgemeinen nach den Vorschriften, welche die Strafprozeßordnung
	        
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