Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

4. Gesetz. Das Verfahren bei Ministeranklagen betr. V. 11. Dez. 1869. 147 
  
für die Hauptverhandlung vor den erkennenden Gerichten aufgestellt 
hat, soweit die folgenden Paragraphen keine besonderen Bestimmungen 
enthalten. 
Das Gesetz v. 3. März 1879 87 Abs. 2 sagt: 
„An Stelle des § 16 jenes Gesetzes tritt folgende 
Bestimmung: 
6 16. Für das Verfahren vor dem Staatsgerichts- 
hofe finden, soweit die I#§9 17—24 dieses Gesetzes keine 
besonderen Bestimmungen enthalten, die Vorschriften 
der Gerichtsverfassung und Strafproceßordnung über 
die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung.“ 
18. 17. 
Die Anklage muß die Thatsachen, auf welche sie gegründet 
wird, und die dafür erforderlichen Beweise, die Bezeichnung der 
dem Angeklagten zur Last gelegten Verschuldung und die Anträge 
enthalten. 
Neue Anschuldigungsthatsachen können im Laufe des Verfahrens 
nicht vorgebracht oder berücksichtigt werden. 
Der Angeklagte kann nur wegen der Verschuldung verurtheilt 
werden, welche in der Anklage ausdrücklich bezeichnet ist. 
6 18. 
Der Präsident des Staatsgerichtshofes läßt alsbald nach 
Empfang der Anklage dem Angeklagten eine Ausfertigung derselben 
nebst ihren Beilagen mit der Aufforderung zustellen, bis zu der 
nach §. 8 anzuberaumenden Sitzung die Thatsachen und Beweise, 
die zu seiner Entlastung bei der Hauptverhandlung berücksichtigt 
werden sollen, sowie auch seinen etwaigen Vertreter und Vertheidiger 
schriftlich zu bezeichnen. 
P. 19. 
Sobald die erforderlichen Vorbereitungen getroffen sind, be- 
stimmt der Präsident des Staatsgerichtshofes, indem er zugleich 
die etwa eingekommenen Anträge des Angeklagten den Commissären 
der zweiten Kammer mittheilt, den Sitzungstag für die Haupt- 
verhandlung, und erläßt Vorladungen an alle Personen, die dabei 
zu erscheinen haben. 
Die Verhandlung wird mit Vorlesung der Anklage nebst ihren 
Beilagen begonnen, und der Angeklagte über die derselben zu 
Grunde liegenden oder sonst für die Urtheilsfällung erheblichen That- 
umstände vernommen. Ebenso werden die Vertreter der Anklage 
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