Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

150 Anlage 2. Die Ständeversammlung. 
  
Artikel 1. 
Die Abgeordneten der ersten und zweiten Kammer, mit Aus- 
nahme der Prinzen des Großherzoglichen Hauses und der Häupter 
der standesherrlichen Familien erhalten, wenn sie nicht am Orte 
der Ständeversammlung ihren Wohnsitz haben, für die Dauer der 
Anwesenheit bei dieser Letzteren und für die erforderlichen Reise- 
tage eine Tagsgebühr von zwölf Mark oder sieben Gulden, und 
nebstdem den Ersatz der aufgewendeten Reisekosten. 
Artikel 2. 
Als Reisen, deren Kosten zu ersetzen und für welche Tags- 
gebühren zu gewähren sind, gelten diejenigen, welche durch die 
Einberufung oder durch eine Vertagung, Beurlaubung oder Auf- 
lösung der Ständeversammlung veranlaßt werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten schon für die Zeit 
des Beginns der gegenwärtigen Ständeversammlung in Wirksamkeit. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 10. Februar 1874. 
Friedrich. 
Auf Seiner königlichen Hoheit 
höchsten Befehl: 
Vetter. 
Jolly. Elstätter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.