S. 291.
154 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Koutrole.
Anrtikel 7.
Die Oberrechnungskammer hat eine kollegialische Verfassung.
Sie faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Mitglieder,
einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Theilung der
Stimmen den Ausschlag gibt.
Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls
erforderlich, wenn
1. an den Großherzog Bericht erstattet,
2. die für den Landtag bestimmten Bemerkungen (Artikel 1 8)
festgestellt.
3. allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abge-
ändert,.
4. allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert,
5. über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gut-
achten abgegeben werden sollen.
Wo kollegiale Beschlußfassung vorgeschrieben ist, müssen wenig-
stens fünf Mitglieder der Kollegiums mitwirken. 1
Das Gesetz v. 29. Jannar 1884 bestimmt:
Einziger Artikel.
Der dritte Absatz von Artikel 7 des Gesetzes vom
25. August 1876 . erhält folgende Fassung:
Wo kollegiale Beschlußfassung vorgeschrieben ist,
müssen wenigstens drei Mitglieder des Kollegiums
mitwirken.
Wird eine Ergänzung des Kollegiums bei Verhinderung von
Mitgliedern nothwendig, so beruft der Präsident einen Stellver-
treter. Zu diesem Zweck ernennt der Großherzog auf Vorschlag
des Präsidenten der Oberrechnungskammer je auf eine Budget-
periode zwei Stellvertreter aus der Zahl der Kollegialbeamten des
Landes.
Artikel 8.
Die Oberrechnungskammer hat die Rechnungen aller Staats-
und Staatsinstitutskassen, einschließlich der Naturalrechnungen, theils
selbst abzuhören, theils unter ihrer Aufsicht und Leitung abhören
zu lassen, auch die nöthigen allgemeinen Instruktionen über die
Rechnungsabhör im Einverständniß mit dem Finanzministerium zu
ertheilen. Sie führt die Oberaufsicht über sämmtliche Rechnungs-
archive.
Die bei dem Verwaltungshof, dem Oberschulrath, der Ober-
direktion des Wasser= und Straßenbaues, der Generaldirektion der
Staatseisenbahnen, der Domänendirektion, Steuerdirektion und der