1. Gesetz. Die Einrichtung und Befugnisse 2c. Vom 25. Ang. 1876. 157
Die Oberrechnungskammer entscheidet hierüber auf schriftlichen
Vortrag ihres Referenten nach kollegialischer Berathung.
Artikel 15.
Findet sich ein Kassenbeamter durch den in erster Instanz von
der Oberrechnungskammer ausgegangenen oder im Falle der Be-
rufung in zweiter Instanz zu seinem Nachtheile abgeänderten Be-
scheid, oder durch eine in Folge der Superrevision eingetretene
Abänderung des von der betreffenden Verwaltungsbehörde gegebenen
Bescheides erster Instanz beschwert, so hat derselbe seine Beschwerde-
schrift innerhalb vier Wochen nach erhaltenem Bescheid bei der
Oberrechnungskammer einzureichen und um Revision der Verhand-
lungen und Erlassung eines anderweiten Erkenntnisses nachzusuchen.
Die Oberrechnungskammer entscheidet in solchem Falle in
außerordentlicher Sitzung auf schriftlichen Vor= und Beivortrag
eines Referenten und Korreferenten, welche der Präsident außer-
ordentlicher Weise aus der Zahl der Mitglieder der Finanzkollegien,
soweit dieselben nicht betheiligt sind, ernennt, und wovon Eines
derselben ein Rechtsverständiger zu sein hat. Die außerordentlichen
Mitglieder haben gleiches Stimmrecht wie die Mitglieder der Ober-
rechnungskammer selbst.
Bei dieser Entscheidung darf der frühere Referent, auf dessen
Vortrag der angefochtene Rechnungsbescheid ertheilt wurde, nicht
mitwirken.
Das Erkenntniß ist dem Rechnungsbeamten durch die Ver-
waltungsbehörde, unter welcher derselbe steht, zu eröffnen. Eine
weitere Berufung findet nicht statt.
Artikel 16.
Zeigt sich bei der Revision oder Superrevision einer Rech-
nung, daß einem Verrechner bedeutende Dienstnachlässigkeiten zur
Last fallen oder ergeben sich Anzeigen einer untreuen Verwaltung,
so hat die Oberrechnungskammer hierüber die nöthigen Thatsachen
der Verwaltungsbehörde, unter welcher der Rechner steht, sofort
mitzutheilen, um das weitere Verfahren gegen denselben einzu-
leiten. Von dem Ergebniß der Untersuchung soll der Oberrech-
nungskammer Nachricht ertheilt werden.
Artikel 17.
Die Oberrechnungskammer ertheilt den Rechnungsführern,
wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die auf-
gestellten Erinnerungen erledigt haben, eine Entlastung mit der
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