Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Gesetz. Die Einrichtung und Besugnisse ꝛc. Vom 25. Aug. 1876. 159 
  
erfolgt dieselbe nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 
durch Beschluß des Staatsministeriums, welches zugleich einen 
Staatsanwalt mit der Antragstellung beauftragt. 1 
Art. 19 Abs. 1 aufgehoben tur Beamtengesetz vom 24. Juli 
1888 K. 147. n. 7 (s. oben S. 123 Note 1 
Die Kammern sind berechtigt, negen grober Verletzung der 
der Oberrechnungskammer ihnen gegenüber im Artikel 18 aufer- 
legten Pflichten die Einleitung des Disziplinarverfahrens bei dem 
Staatsministerium zu beantragen. 
Besteht über einen solchen Antrag Meinungsverschiedenheit 
zwischen beiden Kammern, so findet Artikel 61 der Verfassungs- 
urkunde Anwendung. 
Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der hiernach dem 
Staatsministerium obliegenden Pflichten tritt die Verantwortlich- 
keit der Minister nach Maßgabe der 59. 67 a. bis 69 g. der Ver- 
fassungsurkunde, ein. 
Der unter letzterer Voraussetzung etwa gegen eine Mehrheit 
der Mitglieder des Staatsministeriums erfolgende Anklagebeschluß 
enthält gleichzeitig den Antrag auf Einleitung des Disziplinar- 
verfahrens gegen die betheiligten Mitglieder der Oberrechnungs- 
kammer. 
Ergreift der Anklagebeschluß sämmtliche Mitglieder des Staats- 
ministeriums, so theilt der Präsident der zweiten Kammer den An- 
trag auf Einleitung des Displinarverfahrens 1 gegen die betheiligten 
Mitglieder der Oberrechnungskammer dem Präsidenten des Dis- 
ziplinarhofes mit, welcher einen Staatsanwalt mit der Durchfüh- 
rung der Disziplinaranklage beauftragt. 
Artikel 20. 
Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober- 
rechnungskammer dem Großherzog einen Bericht über die Ergeb- 
nisse ihrer Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutächtlichen 
Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den 
Rechnungen zu entnehmenden Ergebnissen der Verwaltung zur Be- 
förderung der Staatszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der 
Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam 
erscheinen. 
Artikel 21. 
Gegenwärtiges Gesetz gilt als Verfassungsgesetz und tritt mit 
dem 1. Januar 1877 in Wirksamkeit. Von dem gleichen Zeit- 
1So im Gesetzes- und Verordnungs-Blatt S. 295. 
S. 296.
	        
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