2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 161
Nr. XXXIV. S. 39.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Karlsruhe, Samstag den 18. August 1888.
Bekanntmachung. S. 517.
(Vom 24. Juli 1888.)
Das Etatgesetz betreffend.
Auf Grund der durch §. 3 des Gesetzes vom 24. Juli d. J.,
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 22. Mai 1882 über
den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staats-Einnahmen
und -Ausgaben (Etatgesetz), der Großherzoglichen Regierung er-
theilten Ermächtigung wird dieses letztere Gesetz in der vom
1. Januar 1890 an giltigen Fassung andurch verkündet.
Karlsruhe, den 24. Juli 1888.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
A. A. d. M.
von Teuffel.
Vüt. Frohmüller.
Etatgesetz. S. 14
(Gesetz über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staats-
Einnahmen und -Ausgaben.)
Abschnitt 1.
Bestimmungen über die Aufstellung des Staatsvoranschlags.
Artikel 1.
Staatsbudget, ordentlicher und außerordentlicher Etat.
Das Staatsbudget (§. 55 der Verfassungsurkunde) besteht:
1. in dem Voranschlag für die allgemeine Staatsverwal-
tung und
2. in den Voranschlägen für die ausgeschiedenen Verwal-
tungszweige.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 11