2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 163
treffenden Unternehmens sogleich bei der erstmaligen Anforderung
an die Stände übersehen werden kann.
Artikel 5.
Weitere Eintheilung des Budgets.
Das Staatsbudget zerfällt in die Spezialbudgets, die nach
dem Geschäftskreise der einzelnen obersten Staatsbehörden auf-
zustellen sind.
Die Spezialbudgets sind in Titel, Abtheilungen und Unter-
abtheilungen in angemessener Weise zu zerlegen, so daß die untersten
Abtheilungen (Positionen) nur den Gesammtbetrag gleichartiger und
zusammengehöriger Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Jede Position unterliegt der ständischen Beschlußfassung.
Abschnitt II.
Vorschriften für den Vollzug des Voranschlags im
Allgemeinen.
Artikel 6.
Vollzug des Budgets im Allgemeinen.
Die Verwaltung der Staatseinnahmen und Ausgaben ist
nach dem Finanzgesetz und insbesondere nach den von den Ständen
genehmigten Voranschlägen zu führen, wie sie der Anlage zum
Finanzgesetz oder den besonderen Gesetzen zu Grunde liegen, welche
deßhalb ergangen sind.
Unter Einnahmen und Ausgaben im Sinne dieses Gesetzes
gehören auch die Einnahmen und Ausgaben an Naturalien und
sonstigen Gegenständen, welche bestimmungsmäßig von einem Ver-
waltungszweige vorräthig zu halten sind.
Artikel 7.
Budgetperiode.
Das Rechnungsergebniß der beiden sich folgenden Jahre, aus
denen jeweils eine Budgetperiode besteht, ist als ein Ganzes zu
betrachten. Es können hiernach Minderverwendungen des ersten
Jahres an den für dieses Jahr berechneten Krediten im zweiten
Jahr zur Verwendung kommen und schon im ersten Jahre Voraus-
zahlungen auf Kredite des zweiten Jahres stattfinden, sofern da-
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S. 520.