Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 163 
  
treffenden Unternehmens sogleich bei der erstmaligen Anforderung 
an die Stände übersehen werden kann. 
Artikel 5. 
Weitere Eintheilung des Budgets. 
Das Staatsbudget zerfällt in die Spezialbudgets, die nach 
dem Geschäftskreise der einzelnen obersten Staatsbehörden auf- 
zustellen sind. 
Die Spezialbudgets sind in Titel, Abtheilungen und Unter- 
abtheilungen in angemessener Weise zu zerlegen, so daß die untersten 
Abtheilungen (Positionen) nur den Gesammtbetrag gleichartiger und 
zusammengehöriger Einnahmen und Ausgaben enthalten. 
Jede Position unterliegt der ständischen Beschlußfassung. 
Abschnitt II. 
Vorschriften für den Vollzug des Voranschlags im 
Allgemeinen. 
Artikel 6. 
Vollzug des Budgets im Allgemeinen. 
Die Verwaltung der Staatseinnahmen und Ausgaben ist 
nach dem Finanzgesetz und insbesondere nach den von den Ständen 
genehmigten Voranschlägen zu führen, wie sie der Anlage zum 
Finanzgesetz oder den besonderen Gesetzen zu Grunde liegen, welche 
deßhalb ergangen sind. 
Unter Einnahmen und Ausgaben im Sinne dieses Gesetzes 
gehören auch die Einnahmen und Ausgaben an Naturalien und 
sonstigen Gegenständen, welche bestimmungsmäßig von einem Ver- 
waltungszweige vorräthig zu halten sind. 
Artikel 7. 
Budgetperiode. 
Das Rechnungsergebniß der beiden sich folgenden Jahre, aus 
denen jeweils eine Budgetperiode besteht, ist als ein Ganzes zu 
betrachten. Es können hiernach Minderverwendungen des ersten 
Jahres an den für dieses Jahr berechneten Krediten im zweiten 
Jahr zur Verwendung kommen und schon im ersten Jahre Voraus- 
zahlungen auf Kredite des zweiten Jahres stattfinden, sofern da- 
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S. 520.
	        
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