Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

164 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
durch die Voraussetzungen nicht geändert werden, auf denen die 
Verwilligung der Kredite beruht. Zu Vorauszahlungen ist jevoch 
die Genehmigung des Finanzministeriums für die außerhalb seines 
Geschäftskreises befindlichen Verwaltungszweige erforderlich. Bei 
Meinungsverschiedenheit zwischen den betheiligten Ministerien be- 
halten Wir Uns die Entscheidung vor. 
Artikel 8. 
Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben. 
Einnahmen, welche zu den eigentlichen Staatseinkünften ge- 
hören, desgleichen Ausgaben, welche sich unmittelbar als Verwen- 
dungen für Staatszwecke darstellen, dürfen in der Rechnungs- 
abtheilung der sogenannten uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben 
lediglich vorübergehend, namentlich mit Rücksicht auf das Etats- 
jahr, welchem Einnahmen und Ausgaben angehören, verrechnet 
werden. 
Artikel 9. 
Fortsetzung. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind in den Rechnungsnach- 
weisungen (Hauptjahresrechnungen) und den vergleichenden Dar- 
stellungen der Budgetsätze mit den Rechnungsergebnissen nach den 
Titeln, Abtheilungen und Positionen der Budgets, unter welchen 
sie vorgesehen sind, nachzuweisen. 
Unter der Bezeichnung „Verschiedene und zufällige Einnahmen 
und Ausgaben“ sind nur solche ordentliche Einnahmen und Aus- 
gaben zu verrechnen, welche sich unter keine bestimmt bezeichnete 
Position eignen. 
Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben unter 
anderen als den für sie bestimmten Positionen ist nicht gestattet. 
Näiicht im Etat vorgesehene außerordentliche Einnahmen und 
Ausgaben sind in den Rechnungen getrennt von den etatsmäßigen 
Einnahmen und Ausgaben zu buchen. 
Von Einnahmen Zahlungen und von Ausgaben damit in 
Verbindung stehende Einnahmen vorweg in Abzug zu bringen und 
nur etwa die Restbeträge zu buchen, ist nicht gestattet. 
Im Uebrigen sind die Vorschriften über die Rechnungsablage 
im Allgemeinen und die näheren Bestimmungen über die Ein- 
richtung der Staatsrechnungen unter Mitwirkung der Oberrech- 
nungskammer durch Verordnung zu erlassen.
	        
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