2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 165
Artikel 10.
Behandlung der künftig wegfallenden Ausgaben.
Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend be-
zeichnet, sind von dem Zeitpunkte an, mit welchem der Grund
ihrer Bewilligung aufhört, vom Rechnungssoll abzusetzen.
rtikel 11.
Etatsüberschreitungen, Mindereinnahmen und -Ausgaben.
Als Etatsüberschreitungen werden alle Mehrausgaben oder
Mehreinnahmen angesehen, welche gegen die einzelnen Rubriken
des gesetzlich festgestellten Staatshaushaltsetats oder die Positionen
des Budgets in den von den Ständen genehmigten Beträgen statt-
gefunden haben.
Etatsüberschreitungen im ordentlichen Etat, sowie Minder-
einnahmen und Minderausgaben sind zu der vergleichenden Dar-
stellung der Budgetsätze und der Rechnungsergebnisse zu erläutern
und soweit erforderlich zu rechtfertigen.
Dasselbe gilt bei den Positionen der im Voranschlag vor-
gesehenen außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, sofern bei
letzteren der Mehraufwand 10 Prozent der Verwilligung oder
einen Höchstbetrag von 10000 .K. nicht übersteigt.
Artikel 12.
Administrativkredite.
Administrativkredite können nur mit Unserer besonderen Ge-
nehmigung ertheilt werden. Sie sind zulässig und erforderlich:
1. Für einen Mehraufwand bei den Positionen der im Vor-
anschlag vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben, sofern
der Mehraufwand 10 Prozent der Verwilligung und einen
Höchstbetrag von 10 000 .K. übersteigt.
2. Für Vorauszahlungen bis zur Höhe eines ständischer
Seits genehmigten Gesammtaufwands, von dem nur ein
Theil zur Verwendung in der laufenden Budgetperiode
eingestellt war.
3. Für neu hervortretende Bedürfnisse, deren Befriedigung
nicht verschieblich ist, oder doch nur mit entschiedenem
Nachtheile bis zur Einholung der ständischen Zustimmung
verschoben werden könnte.
Administrativkredite sind den Ständen jeweils bei ihrem
nächsten Zusammentritt mit der Begründung ihrer Veranlassung
zur Genehmigung mitzutheilen.
S. 521.