2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 167
kirchlicher Vermögensverwaltungen, bei öffentlichen Lehranstalten
oder bei sonstigen mit eigenen Einnahmen oder mit Rechtspersön-
lichkeit ausgestatteten öffentlichen Anstalten angestellt sind, ist die
Staatskasse zur Bestreitung des Diensteinkommens, der Ruhe-,
Unterstützungs-, Sterbe= und Versorgungsgehalte nur insoweit ver-
pflichtet, als eine solche Verpflichtung auf Grund des Gesetzes oder
des Staatsvoranschlags festgesetzt oder übernommen ist.
Diejenige Kasse, welche das Diensteinkommen solcher Beamten
zu bestreiten hat, ist auch zur Bestreitung des Ruhe-, Unter-
stützungs-, Sterbe= und Versorgungsgehalts verpflichtet, soweit
nicht gemäß den nachfolgenden Bestimmungen besondere Fest-
setzungen getroffen sind.
Artikel 16.
Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte solcher Beamten insbesondere.
Vorbehaltslos ist die Staatskasse zur Bestreitung der Ruhe-
und Unterstützungsgehalte verpflichtet hinsichtlich der Lehrer und
anderen Beamten an Hochschulen und öffentlichen!] Gelehrtenschulen,
ferner an sonstigen öffentlichen Lehranstalten, sofern bei diesen aus-
schließlich die Staatskasse für den nach Verwendung der eigenen
Einnahmen und der von Dritten geleisteten Zuschüsse verbleibenden
Aufwand einzutreten hat.
Hinsichtlich der Lehrer und anderen Beamten an öffentlichen
Lehranstalten, an deren Unterhaltung Gemeinden, Stiftungen und
sonstige Körperschaften nicht lediglich mit festen Beiträgen betheiligt
sind, besteht eine solche Verpflichtung der Staatskasse nur insoweit,
als es durch eine auf Grund des Staatsvoranschlags getroffene
Vereinbarung zugesichert ist.
Von den Ruhe= und Unterstützungsgehalten der Beamten bei
Behörden der weltlichen Stiftungen und der unter staatlicher Lei-
tung stehenden Anstalten (wie die Militärwittwenkasse, die staatliche
Feuerversicherungsanstalt, die Badanstaltenverwaltung) kann nur aus-
nahmsweise und durch landesherrliche Entschließung ein verhältniß-
mäßiger Theil auf die Staatskasse übernommen werden; Voraus-
setzung solcher Uebernahme ist, daß der Beamte einen erheblichen
Theil der bei Bemessung jener Gehalte anzurechnenden Zeit außer-
halb des Dienstes der betreffenden Stiftung eder Anstalt im
staatlichen Dienste zugebracht hat. Es bleibt jedoch vorbehalten,
wenn die Mittel einer solchen Stiftung oder Anstalt zur Be-
streitung der gedachten Last nicht ausreichen, auf Grund des hier-
über gelieferten Nachweises und der Genehmigung im Staats-
voranschlag auch eine weitergehende Verpflichtung zu übernehmen.
S. 523.