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168 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auf Be-
amte bei Behörden kirchlicher Vermögensverwaltungen entsprechende
Anwendung; außerdem sind Ruhe= und Unterstützungsgehalte solcher
Beamten — und zwar hinsichtlich der künftig anzustellenden auf
Grund bezüglicher Genehmigung im Staatsvoranschlag — auch
dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn dies bei der An-
stellung des Beamten durch den Landesherrn zugesichert wurde.
Artikel 17.
Die Versorgungsgehalte der Hinterbliebenen solcher Beamten
insbesondere.
Zur Bestreitung der Versorgungsgehalte für Hinterbliebene
der im ersten und zweiten Absatz von Artikel 16 bezeichneten Be-
amten ist die Staatskasse (Beamtenwittwenkasse) vorbehaltslos ver-
pflichtet.
Jedoch hat für diejenigen im zweiten Absatz von Artikel 16
genannten Beamten, welche im Dienste der betreffenden Anstalt
ihre erste etatmäßige Anstellung erhalten, ebenso für diejenigen
jener Beamten, welche bei einer solchen Anstalt aus dem aktiven
Dienst endgiltig ausscheiden, die Anstaltskasse sowohl bei der An-
stellung als beim Ausscheiden 30 Prozent des in diesem Zeitpunkt
maßgebenden Einkommensanschlags als einmaligen Zuschuß an die
Beamtenwittwenkasse zu entrichten.
Für die im dritten Absatz von Artikel 16 genannten Beamten
kann die Staatskasse die Verpflichtung zur Bestreitung der Ver-
sorgungsgehalte nur mit der Maßgabe übernehmen, daß die Stif-
tung oder Anstalt den vorerwähnten einmaligen Zuschuß an die
Beamtenwittwenkasse zu entrichten und von dem Versorgungsgehalt
einen für jede Anstalt oder Stiftung nach dem Maße ihrer
Leistungsfähigkeit durch Verfügung der zuständigen Ministerien zu
bestimmenden angemessenen Theil zu ersetzen hat. Jeder Stiftung
oder Anstalt bleibt indessen vorbehalten, unter Vereinnahmung
der Wittwenkassebeiträge die Versorgungsgehalte allein zu be-
streiten.
Für Beamte kirchlicher Vermögensverwaltungen gelten die
Bestimmungen des vorstehenden Absatzes; daneben bleibt vor-
behalten, auf Grund bezüglicher Genehmigung im Staatsvoran-
schlag nach Bedarf den vollen Versorgungsgehalt zu Lasten der
Staatskasse (Beamtenwittwenkasse) zu übernehmen. Indessen gelten
die Bestimmungen dieses Absatzes nur insolange, als nicht ein
Staatsgesetz erlassen wird, welches den Kirchen oder einer derselben