Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 524. 
168 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auf Be- 
amte bei Behörden kirchlicher Vermögensverwaltungen entsprechende 
Anwendung; außerdem sind Ruhe= und Unterstützungsgehalte solcher 
Beamten — und zwar hinsichtlich der künftig anzustellenden auf 
Grund bezüglicher Genehmigung im Staatsvoranschlag — auch 
dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn dies bei der An- 
stellung des Beamten durch den Landesherrn zugesichert wurde. 
Artikel 17. 
Die Versorgungsgehalte der Hinterbliebenen solcher Beamten 
insbesondere. 
Zur Bestreitung der Versorgungsgehalte für Hinterbliebene 
der im ersten und zweiten Absatz von Artikel 16 bezeichneten Be- 
amten ist die Staatskasse (Beamtenwittwenkasse) vorbehaltslos ver- 
pflichtet. 
Jedoch hat für diejenigen im zweiten Absatz von Artikel 16 
genannten Beamten, welche im Dienste der betreffenden Anstalt 
ihre erste etatmäßige Anstellung erhalten, ebenso für diejenigen 
jener Beamten, welche bei einer solchen Anstalt aus dem aktiven 
Dienst endgiltig ausscheiden, die Anstaltskasse sowohl bei der An- 
stellung als beim Ausscheiden 30 Prozent des in diesem Zeitpunkt 
maßgebenden Einkommensanschlags als einmaligen Zuschuß an die 
Beamtenwittwenkasse zu entrichten. 
Für die im dritten Absatz von Artikel 16 genannten Beamten 
kann die Staatskasse die Verpflichtung zur Bestreitung der Ver- 
sorgungsgehalte nur mit der Maßgabe übernehmen, daß die Stif- 
tung oder Anstalt den vorerwähnten einmaligen Zuschuß an die 
Beamtenwittwenkasse zu entrichten und von dem Versorgungsgehalt 
einen für jede Anstalt oder Stiftung nach dem Maße ihrer 
Leistungsfähigkeit durch Verfügung der zuständigen Ministerien zu 
bestimmenden angemessenen Theil zu ersetzen hat. Jeder Stiftung 
oder Anstalt bleibt indessen vorbehalten, unter Vereinnahmung 
der Wittwenkassebeiträge die Versorgungsgehalte allein zu be- 
streiten. 
Für Beamte kirchlicher Vermögensverwaltungen gelten die 
Bestimmungen des vorstehenden Absatzes; daneben bleibt vor- 
behalten, auf Grund bezüglicher Genehmigung im Staatsvoran- 
schlag nach Bedarf den vollen Versorgungsgehalt zu Lasten der 
Staatskasse (Beamtenwittwenkasse) zu übernehmen. Indessen gelten 
die Bestimmungen dieses Absatzes nur insolange, als nicht ein 
Staatsgesetz erlassen wird, welches den Kirchen oder einer derselben
	        
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