2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 169
eine Besteuerung ihrer Angehörigen für allgemeine kirchliche Be-
dürfnisse mit der Befugniß zur zwangsweisen Erhebung der be-
züglichen Steuer einräumt.
Bei Anwendung der Vorschriften im dritten und vierten Ab-
satz dieses und des vorhergehenden Paragraphen ist im Einzelfalle
ein höherer Einkommensanschlag, als er für gleichartige Beamte
der allgemeinen Staatsverwaltung erreichbar ist, nicht zu Grunde
zu legen.
Artikel 18.
Wandelbare und Naturalbezüge.
In den Einkommensanschlag eines etatmäßigen Beamten
können neben dem Gehalt und Wohnungsgeld — bei den wesent-
lich auf wandelbares Einkommen angewiesenen Beamten an Stelle
des Gehalts und Wohnungsgeldes — wandelbare und Natural-
bezüge nur bis zu dem in der Gehaltsordnung genehmigten
Betrag ausgenommen werden.
Artikel 19.
Insbesondere Zusicherung freier Wohnung.
Die Zusicherung freier Wohnung an einen etatmäßigen Be-
amten ist nur insoweit zulässig, als die Gehaltsordnung hierzu die
Ermächtigung gibt.
Für die Miethzinsentschädigung, welche an Stelle der zu-
gesicherten freien Wohnung zu gewähren ist, sind die Bewilligungen
im Staatsvoranschlag maßgebend.
Artikel 20.
Dienst= und Miethwohnungen.
Dienstwohnungen in den vom Staat verwalteten oder ge-
mietheten Gebäuden können an etatmäßige Beamte nur auf Grund
bezüglicher Genehmigung im Staatsvoranschlag gewährt werden.
Die etwa zu entrichtenden Miethzinse sind im Staatsvoranschlag
ersichtlich zu machen.
Soweit sonst entbehrliche Räume in den vom Staat ver-
walteten oder gemietheten Gebäuden einem Beamten zur Benützung
als Wohnung überlassen werden, ist dafür der ortsübliche, für
Familienwohnungen aber mindestens ein dem Wohnungsgeld der
betreffenden Dienst= und Ortsklasse gleichkommender Miethzins zu
erheben. "
S. 525.