Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 169 
  
eine Besteuerung ihrer Angehörigen für allgemeine kirchliche Be- 
dürfnisse mit der Befugniß zur zwangsweisen Erhebung der be- 
züglichen Steuer einräumt. 
Bei Anwendung der Vorschriften im dritten und vierten Ab- 
satz dieses und des vorhergehenden Paragraphen ist im Einzelfalle 
ein höherer Einkommensanschlag, als er für gleichartige Beamte 
der allgemeinen Staatsverwaltung erreichbar ist, nicht zu Grunde 
zu legen. 
Artikel 18. 
Wandelbare und Naturalbezüge. 
In den Einkommensanschlag eines etatmäßigen Beamten 
können neben dem Gehalt und Wohnungsgeld — bei den wesent- 
lich auf wandelbares Einkommen angewiesenen Beamten an Stelle 
des Gehalts und Wohnungsgeldes — wandelbare und Natural- 
bezüge nur bis zu dem in der Gehaltsordnung genehmigten 
Betrag ausgenommen werden. 
Artikel 19. 
Insbesondere Zusicherung freier Wohnung. 
Die Zusicherung freier Wohnung an einen etatmäßigen Be- 
amten ist nur insoweit zulässig, als die Gehaltsordnung hierzu die 
Ermächtigung gibt. 
Für die Miethzinsentschädigung, welche an Stelle der zu- 
gesicherten freien Wohnung zu gewähren ist, sind die Bewilligungen 
im Staatsvoranschlag maßgebend. 
Artikel 20. 
Dienst= und Miethwohnungen. 
Dienstwohnungen in den vom Staat verwalteten oder ge- 
mietheten Gebäuden können an etatmäßige Beamte nur auf Grund 
bezüglicher Genehmigung im Staatsvoranschlag gewährt werden. 
Die etwa zu entrichtenden Miethzinse sind im Staatsvoranschlag 
ersichtlich zu machen. 
Soweit sonst entbehrliche Räume in den vom Staat ver- 
walteten oder gemietheten Gebäuden einem Beamten zur Benützung 
als Wohnung überlassen werden, ist dafür der ortsübliche, für 
Familienwohnungen aber mindestens ein dem Wohnungsgeld der 
betreffenden Dienst= und Ortsklasse gleichkommender Miethzins zu 
erheben. " 
S. 525.
	        
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