2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888. 171
Artikel 24.
Effektivetat und Budgetsatz für Gehalte.
Jeder Hauptabtheilung des Staatsvoranschlags ist ein Effek-
tivetat, d. h. eine Uebersicht über Zahl, Art und Bezüge der S
etatmäßig angestellten Beamten nach dem neuesten Stand, beizu-
geben und es sind dabei die für jedes der beiden Jahre der
nächsten Budgetperiode, unter Berücksichtigung der angeforderten
Stellenzahl, zu erwartenden -enderungen im Betrag des Auf-
wandes für Gehalte, einschließlich der für den Hauptdienst ver-
liehenen Nebengehalte, summarisch nachzuweisen.
Der hierdurch sich ergebende Betrag ist in dem betreffenden Ge-
haltsetat als Budgeisatz einzustellen.
Etatmäßige Beamte, für welche der Gehaltstarif Gehalte oder
Werthanschläge für das gesammte Diensteinkommen nicht vor-
gesehen hat, sind mit Angabe des Effektivetats nach Vorschrift des
ersten Absatzes dieses Paragraphen und mit Angabe des Ge-
sammtbetrages an Gehalten und Nebengehalten, welcher zur Ver-
wendung in der nächsten Budgetperiode angeferdert wird, für
sich gesondert aufzuführen.
Artikel 25.
Budgetsatz für Wohnungsgeld.
Die Budgetsätze für Wohnungsgeld sind nach dem neuesten
Stand dieser Bezüge unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Aenderungen zu berechnen.
In den gleichen Voranschlagsparagraphen oder in einer Unter-
abtheilung derselben sind anzufordern:
a. diejenigen Beträge, welche den Beamten, die ihren dienst-
lichen Wohnsitz außerhalb des Großherzogthums haben,
an Stelle des gesetzlichen Wohnungsgeldes gewährt werden
sollen, es sei denn, daß solcher Bezug unter einem an an-
derer Stelle genehmigten Nebengehalt inbegriffen ist;
b. die an Stelle freier Wohnung zu gewährenden Miethzins-
entschädigungen.
Artikel 26.
Verwendung des Gehaltsetats.
Die Zahl der in den Gehaltsetats genehmigten etatmäßigen
Stellen jeder Art darf nicht überschritten werden.
Eine Vermehrung des Personals in außerordemtlichen Bedürf-
nißfällen kann nur durch Verwendung nicht etatmäßig angestellter
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