Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 520. 
174 Anlage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
1. Wittwen etatmäßiger Beamter; 
2. solche hinterlassene ledige Söhne und Töchter etatmäßiger 
Beamter, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben 
oder deren Mutter nicht mehr lebt; 
3. ausnahmsweise auch an Wittwen solcher etatmäßiger Be- 
amten, welche gegen ihren Willen aus dem staatlichen 
Dienste entlassen worden sind. 
Die Erübrigungen an dem Etatsatz für Gnadengaben sind 
auf die nächste Budgetperiode übertragbar. 
Artikel 31. 
Zahlbarkeit ständiger Bezüge. 
Die Zahlungen an Gehalt, Wohnungsgeld, Ruhegehalt und 
anderen ständigen Bezügen etatmäßiger Beamter und der Hinter- 
bliebenen von Beamten können geleistet werden, sobald die erste 
Hälfte des Zeitraums, für welchen die Zahlung erfolgt, umlaufen ist. 
Abschnitt IV. 
Vorschriften für einige besondere Verwaltungshandlangen und 
einige Arten von Einnahmen und Ausgaben. 
Artikel 32. 
Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen. 
Bewegliche und unbewegliche Sachen, welche zur Veräußerung 
für Rechnung des Staats oder irgend welcher Staatsanstalt be- 
stimmt sind, müssen im Wege öffentlicher Versteigerung l oder im 
Wege der Soumission verkauft werden, soferne nicht die Veräuße- 
rung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde und 
bei unbeweglichen Sachen von einem Werth von mehr als 
25000 Mark von Uns ausdrücklich gestattet ist. 
Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher Sachen 
aus freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch 
allgemein angeordnet werden. 
Artikel 33. 
Verwaltung und Veräußerung der hosun Staatsgrundstock gehörigen 
Liegenschaften. 
Die der allgemeinen Staatsverwaltung angehörigen Liegen- 
schaften sind, wenn sie längere Zeit keine Verwendung für Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.