176 Anulage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole.
Artikel 36.
Nachweisung der vom Staate erworbenen beweglichen und unbeweg-
lichen Sachen.
Alle für Rechnung des Staats oder der Staatsanstalten an-
gekauften Gegenstände müssen entweder bei Verausgabung der
Geldbeträge als unmittelbar verwendet dargethan oder in einer
besonderen Naturalrechnung in Einnahme, beziehungsweise soferne
sie aus Grundstücken, Gebäuden, Berechtigungen oder Geräthschaften
bestehen oder zu Sammlungen gehören, in den betreffenden Rech-
nungen. Güterverzeichnissen oder Inventarien in Zugang nach-
gewiesen werden.
Solche Gegenstände dürfen nur nach den hierüber bestehenden
besonderen Vorschriften in Abgang genommen werden.
Artikel 37.
Gnadenakte.
Im Gnadenwege zu bewilligende Nachlässe an Einnahmen
und gnadenweise eintretende Erhöhungen von Ausgaben bedürfen
Unserer Genehmigung oder der Genehmigung der von Uns hiezu
als zuständig erklärten Staatsstellen.
Ersatzverbindlichkeiten, welche die Oberrechnungskammer durch
endgiltigen Bescheid auferlegt hat, dürfen nur mit Unserer be-
sonderen Genehmigung erlassen werden.
Artikel 38.
Organisationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des Aus-
gabeetats haben, können nicht in Vollzug gesetzt werden, bevor sie
von den Ständen gutgeheißen sind, auch wenn die Erhöhung der
Ausgaben erst in einer künftigen Budgetperiode hervortreten sollte.
Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig.