Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

176 Anulage 3. Der Staatshaushalt und seine Kontrole. 
  
Artikel 36. 
Nachweisung der vom Staate erworbenen beweglichen und unbeweg- 
lichen Sachen. 
Alle für Rechnung des Staats oder der Staatsanstalten an- 
gekauften Gegenstände müssen entweder bei Verausgabung der 
Geldbeträge als unmittelbar verwendet dargethan oder in einer 
besonderen Naturalrechnung in Einnahme, beziehungsweise soferne 
sie aus Grundstücken, Gebäuden, Berechtigungen oder Geräthschaften 
bestehen oder zu Sammlungen gehören, in den betreffenden Rech- 
nungen. Güterverzeichnissen oder Inventarien in Zugang nach- 
gewiesen werden. 
Solche Gegenstände dürfen nur nach den hierüber bestehenden 
besonderen Vorschriften in Abgang genommen werden. 
Artikel 37. 
Gnadenakte. 
Im Gnadenwege zu bewilligende Nachlässe an Einnahmen 
und gnadenweise eintretende Erhöhungen von Ausgaben bedürfen 
Unserer Genehmigung oder der Genehmigung der von Uns hiezu 
als zuständig erklärten Staatsstellen. 
Ersatzverbindlichkeiten, welche die Oberrechnungskammer durch 
endgiltigen Bescheid auferlegt hat, dürfen nur mit Unserer be- 
sonderen Genehmigung erlassen werden. 
Artikel 38. 
Organisationen, welche Einfluß auf die Erhöhung des Aus- 
gabeetats haben, können nicht in Vollzug gesetzt werden, bevor sie 
von den Ständen gutgeheißen sind, auch wenn die Erhöhung der 
Ausgaben erst in einer künftigen Budgetperiode hervortreten sollte. 
  
Druck von Breitkopf und Härtel in Leipzig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.