Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 7 
  
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz 
v. 24. August 1904 Art. 1. ersetzt Abs. 2 und 3 wie folgt: 
Den Häuptern adeliger Familien, deren im 
Großherzogtum befindlicher, als Stammgut 
anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und 
nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen- 
schaftlicher Besitz nach Abzug des Lasten kapitals 
im Kataster der direkten Steuern auf mindestens 
eine Million Mark veranschlagt ist, kann durch 
Entschließung des Großherzogs das erbliche 
Recht der Mitgliedschaft in der ersten Kammer 
(erbliche Landstandschaft) verliehen werden. 
Fallen die Voraussetzungen der Verleihung 
weg, so erlischt die erbliche Landstandschaft. 
Wer für den minderjährigen oder den wegen 
Geisteskrankheit entmündigten Besitzer eines 
standesherrlichen Guts als Vormund bestellt 
ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, an 
Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft 
in der ersten Kammer ausüben. 
Ist das Haupt einer standesherrlichen Fa- 
milie aus anderen als den im dritten Absatz 
bezeichneten Gründen an der Ausübung der 
Mitgliedschaft verhindert, so kann es für die 
Dauer der Sitzungsperiode einen Agnaten als 
Stellvertreter mit der Ausübung der Mitglied- 
schaft betrauen. Die Bestellung des Stell- 
vertreters ist dem Präsidenten der ersten Kam- 
mer und, wenn der Landtag nicht versammelt 
ist, dem Präsidenten des Staatsministeriums 
schriftlich anzuzeigen. 
19.291. Bey der Wahl der Grundherrlichen Abgeordneten sind 
sämmtliche Adeliche Besitzer von Grundherrschaften, die 
das 21ste Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren S. 106. 
Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimm- 
fähige Grundherren, die das 25ste Lebensjahr zurückgelegt 
haben. Jede Wahl gilt für Acht Jahre. Alle vier Jahre 
tritt die Hälfte der Grundherrlichen Deputirten aus. 
1 Zu den §9 29—40. Die Redaktion derselben durch die Zwölfte 
Verfassungsänderung, das Gesetz v. 24. August 1904, ist hinter & 40 
S. 12—16 im Zusammenhange abgedruckt. 
 
	        
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