Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 7
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 Art. 1. ersetzt Abs. 2 und 3 wie folgt:
Den Häuptern adeliger Familien, deren im
Großherzogtum befindlicher, als Stammgut
anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und
nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegen-
schaftlicher Besitz nach Abzug des Lasten kapitals
im Kataster der direkten Steuern auf mindestens
eine Million Mark veranschlagt ist, kann durch
Entschließung des Großherzogs das erbliche
Recht der Mitgliedschaft in der ersten Kammer
(erbliche Landstandschaft) verliehen werden.
Fallen die Voraussetzungen der Verleihung
weg, so erlischt die erbliche Landstandschaft.
Wer für den minderjährigen oder den wegen
Geisteskrankheit entmündigten Besitzer eines
standesherrlichen Guts als Vormund bestellt
ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, an
Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft
in der ersten Kammer ausüben.
Ist das Haupt einer standesherrlichen Fa-
milie aus anderen als den im dritten Absatz
bezeichneten Gründen an der Ausübung der
Mitgliedschaft verhindert, so kann es für die
Dauer der Sitzungsperiode einen Agnaten als
Stellvertreter mit der Ausübung der Mitglied-
schaft betrauen. Die Bestellung des Stell-
vertreters ist dem Präsidenten der ersten Kam-
mer und, wenn der Landtag nicht versammelt
ist, dem Präsidenten des Staatsministeriums
schriftlich anzuzeigen.
19.291. Bey der Wahl der Grundherrlichen Abgeordneten sind
sämmtliche Adeliche Besitzer von Grundherrschaften, die
das 21ste Lebensjahr zurückgelegt und im Lande ihren S. 106.
Wohnsitz haben, stimmfähig. Wählbar sind alle stimm-
fähige Grundherren, die das 25ste Lebensjahr zurückgelegt
haben. Jede Wahl gilt für Acht Jahre. Alle vier Jahre
tritt die Hälfte der Grundherrlichen Deputirten aus.
1 Zu den §9 29—40. Die Redaktion derselben durch die Zwölfte
Verfassungsänderung, das Gesetz v. 24. August 1904, ist hinter & 40
S. 12—16 im Zusammenhange abgedruckt.