S. 107.
10 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
g. 32.
g. 33.
F. 34.
g. 35.
g. 36.
Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder
Ersten Kammer darf niemals Acht Personen über-
teigen.
# Die Zweyte Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der
Städte und Aemter nach der dieser Verfassungs Urkunde
angehängten Vertheilungsliste. 1.
Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahl-
männern erwählt. 1
## Wer wirkliches Mitglied der Ersten Kammer oder bey
der Wahl der Grundherren stimnfähg oder wählbar
ist, kann weder bey Ernennung der Wahlmänner ein
Stimmrecht ausüben, noch als Wahlmann oder Ab-
geordneter der Städte und Aemter gewählt werden. 1.
+Alle übrigen Staatsbürger, die das 25ste Lebensjahr
zurückgelegt haben, im Wahldistrict als Bürger angesessen
sind, oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bey der
Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. 1
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 1.
#1 §. 36 der Verfassung wird aufgehoben und
durch folgende Bestimmung ersetzt:
S. 37.
„Alle übrigen Staatsbürger, welche das
fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
und in dem Wahlbezirke ihren Wohnsitz haben,
sind — vorbehaltlich der besonderen gesetz-
lichen Ausnahmen — bei der Wahl der Wahl-
männer stimmfähig und wählbar. .
+ Zum Abgeordneten kann ernannt werden, ohne Rück-
sicht auf Wohnort, jeder durch den 8. 35. nicht aus-
geschlossene Staatsbürger, der ##
1) einer der drey Christlichen Confessionen angehört, #
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 17. Februar 1849 bestimmt:
Art. 3.
1 Die Ziffer 1 des §. 37 der Verfassungs-
urkunde ist aufgehoben.
1 .2) (1) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat und #
#+ 3) (2) in dem Grund= Häuser= und Gewerbss-steuer
Kataster wenigstens mit einem Capital von