Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 107. 
10 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
g. 32. 
g. 33. 
F. 34. 
g. 35. 
g. 36. 
Die Zahl der vom Großherzog ernannten Mitglieder 
Ersten Kammer darf niemals Acht Personen über- 
teigen. 
# Die Zweyte Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der 
Städte und Aemter nach der dieser Verfassungs Urkunde 
angehängten Vertheilungsliste. 1. 
Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahl- 
männern erwählt. 1 
## Wer wirkliches Mitglied der Ersten Kammer oder bey 
der Wahl der Grundherren stimnfähg oder wählbar 
ist, kann weder bey Ernennung der Wahlmänner ein 
Stimmrecht ausüben, noch als Wahlmann oder Ab- 
geordneter der Städte und Aemter gewählt werden. 1. 
+Alle übrigen Staatsbürger, die das 25ste Lebensjahr 
zurückgelegt haben, im Wahldistrict als Bürger angesessen 
sind, oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bey der 
Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. 1 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz 
v. 21. Dezember 1869 bestimmt: 
Artikel 1. 
#1 §. 36 der Verfassung wird aufgehoben und 
durch folgende Bestimmung ersetzt: 
S. 37. 
„Alle übrigen Staatsbürger, welche das 
fünf und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt 
und in dem Wahlbezirke ihren Wohnsitz haben, 
sind — vorbehaltlich der besonderen gesetz- 
lichen Ausnahmen — bei der Wahl der Wahl- 
männer stimmfähig und wählbar. . 
+ Zum Abgeordneten kann ernannt werden, ohne Rück- 
sicht auf Wohnort, jeder durch den 8. 35. nicht aus- 
geschlossene Staatsbürger, der ## 
1) einer der drey Christlichen Confessionen angehört, # 
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 17. Februar 1849 bestimmt: 
Art. 3. 
1 Die Ziffer 1 des §. 37 der Verfassungs- 
urkunde ist aufgehoben. 
1 .2) (1) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat und # 
#+ 3) (2) in dem Grund= Häuser= und Gewerbss-steuer 
Kataster wenigstens mit einem Capital von
	        
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