Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 17
§. 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie
und kann sie auflösen.
§. 43. 1 Die Auflösung der Stände bewirkt, daß alle durch
Wahl ernannte Mitglieder der ersten und zweyten Kam-
mer, die Abgeordnete der Grundherren, der Universi-
täten und der Städte und Aemter, ihre Eigenschaft
verlieren.
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 21. August 1901 ersetzt den § 43 wie folgt:
743.
Die Auflösung der Ständeversammlung be-
wirkt, daß alle für diese eine Landtagsperiode
Gewählten oder Ernannten ihre Mitgliedschaft
verlieren.
§. 44. Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Be-
rathung erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drey
Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden.
§. 45. Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsi-
denten der ersten Kammer; # die zweyte Kammer wählt
für die Präsidenten Stelle drey Candidaten, wovon der
Großherzog für die Dauer der Versammlung Einen
bestätigt. *
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 4.
In §. 45 der Verfassung werden die Worte: (1—4)
durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die zweite Kammer wählt selbst ihren
Präsidenten.“
§. 46. Alle zwey Jahre muß eine Ständeversammlung statt
finden. «
ErsteundweiteVerfassungsiindernug.S.obenS.VIll,beide
abgedrutzu§29,obenS.8u.9.«DasGesetzv.14.April
1825 Art. 2 setzte statt: Alle zgen Jahre: „Alle drey Jahre,“
das Sei v. 8. Juni 1831 N. 1 u. II stellte die ursprüng-
liche Fassung wieder her. "
(S. 47. Die Mitglieder beyder Kammern können ihr Stimm- S. 108.
recht nicht anders als in Person ausüben
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 2