Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 17 
  
§. 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie 
und kann sie auflösen. 
§. 43. 1 Die Auflösung der Stände bewirkt, daß alle durch 
Wahl ernannte Mitglieder der ersten und zweyten Kam- 
mer, die Abgeordnete der Grundherren, der Universi- 
täten und der Städte und Aemter, ihre Eigenschaft 
verlieren. 
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz 
v. 21. August 1901 ersetzt den § 43 wie folgt: 
743. 
Die Auflösung der Ständeversammlung be- 
wirkt, daß alle für diese eine Landtagsperiode 
Gewählten oder Ernannten ihre Mitgliedschaft 
verlieren. 
§. 44. Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Be- 
rathung erschöpft ist, so muß längstens innerhalb drey 
Monaten zu einer neuen Wahl geschritten werden. 
§. 45. Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsi- 
denten der ersten Kammer; # die zweyte Kammer wählt 
für die Präsidenten Stelle drey Candidaten, wovon der 
Großherzog für die Dauer der Versammlung Einen 
bestätigt. * 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz 
v. 21. Dezember 1869 bestimmt: 
Artikel 4. 
In §. 45 der Verfassung werden die Worte: (1—4) 
durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die zweite Kammer wählt selbst ihren 
Präsidenten.“ 
§. 46. Alle zwey Jahre muß eine Ständeversammlung statt 
finden. « 
ErsteundweiteVerfassungsiindernug.S.obenS.VIll,beide 
abgedrutzu§29,obenS.8u.9.«DasGesetzv.14.April 
1825 Art. 2 setzte statt: Alle zgen Jahre: „Alle drey Jahre,“ 
das Sei v. 8. Juni 1831 N. 1 u. II stellte die ursprüng- 
liche Fassung wieder her. " 
(S. 47. Die Mitglieder beyder Kammern können ihr Stimm- S. 108. 
recht nicht anders als in Person ausüben 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VIII, 1. 2. Aufl. 2 
 
	        
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