18 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818.
. 48.
Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände
ihrer Berathungen nach eigener Ueberzeugung abzustim-
men. Sie dürfen von ihren Committenten keine In-
structionen annehmen.
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 21. Oktober 1867 bestimmt:
Artikel 2.
Der §5. 48 der Verfassungsurkunde erhält folgen-
den Zusatz:
S. 48a. Kein Kammermitglied kann wegen seiner Ab-
g. 50.
g. 51.
stimmungen oder wegen seiner Aeußerungen
bei Kammer--, Abtheilungs= und Kommissions-
Verhandlungen anders als nach Maßgabe der
Geschäftsordnung der Kammer zur Ver-
antwortung gezogen werden.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhand-
lungen in den öffentlichen Sitzungen beider
Kammern bleiben von jeder Verantwortlich-
eit frei.
.Kein Ständeglied kann während der Dauer der Ver-
sammlung, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Kammer,
wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Er-
reifung auf frischer That bey begangenen peinlichen
erbrechen ausgenommen.
Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem
Grundgesetz zu ihrer Berathung geeigneten oder vom
Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen
beschäftigen.
Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsi-
denten der letzten Sitzung und drey andern Mitgliedern
der tten und sechs Mitgliedern der 2ten Kammer;
dessen Wirksamkeit auf den namentlich in dieser Ur-
kunde ausgedruckten Fall oder auf die von dem letzten
Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn
gewiesenen Gegenstände beschränkt ist.
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Land-
tags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beyden
Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede
Auflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des,
wenn gleich schon gewählten, Ausschusses nach sich.