Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

18 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 
  
. 48. 
Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände 
ihrer Berathungen nach eigener Ueberzeugung abzustim- 
men. Sie dürfen von ihren Committenten keine In- 
structionen annehmen. 
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 21. Oktober 1867 bestimmt: 
Artikel 2. 
Der §5. 48 der Verfassungsurkunde erhält folgen- 
den Zusatz: 
S. 48a. Kein Kammermitglied kann wegen seiner Ab- 
g. 50. 
g. 51. 
stimmungen oder wegen seiner Aeußerungen 
bei Kammer--, Abtheilungs= und Kommissions- 
Verhandlungen anders als nach Maßgabe der 
Geschäftsordnung der Kammer zur Ver- 
antwortung gezogen werden. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhand- 
lungen in den öffentlichen Sitzungen beider 
Kammern bleiben von jeder Verantwortlich- 
eit frei. 
.Kein Ständeglied kann während der Dauer der Ver- 
sammlung, ohne ausdrückliche Erlaubniß der Kammer, 
wozu es gehört, verhaftet werden; den Fall der Er- 
reifung auf frischer That bey begangenen peinlichen 
erbrechen ausgenommen. 
Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem 
Grundgesetz zu ihrer Berathung geeigneten oder vom 
Großherzog besonders an sie gebrachten Gegenständen 
beschäftigen. 
Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsi- 
denten der letzten Sitzung und drey andern Mitgliedern 
der tten und sechs Mitgliedern der 2ten Kammer; 
dessen Wirksamkeit auf den namentlich in dieser Ur- 
kunde ausgedruckten Fall oder auf die von dem letzten 
Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn 
gewiesenen Gegenstände beschränkt ist. 
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Land- 
tags, auch bei jeder Vertagung desselben, in beyden 
Kammern durch relative Stimmenmehrheit gewählt. Jede 
Auflösung des Landtags zieht auch die Auflösung des, 
wenn gleich schon gewählten, Ausschusses nach sich. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.