Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 19 
  
g. 52. 
S. 53. 
g. 54 
G. 55. 
S. 56. 
C. 57. 
Die Kammern können sich weder eigenmächtig ver- 
sammeln, noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung 
beysammen bleiben und berathschlagen. 
IV. 
Wirksamkeit der Stände. 
  
Osle Zustimmung der Stände kann keine Auflage aus- 
geschrieben und erhoben werden. 
Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwey Jahre 
egeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere 
3 abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbin- 
dung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Con- 
tractes nicht abgeändert werden. 
Erste und zweite Verfassungsänderung. S. oben S. VIII, beide 
abgedruckt zu §#29, oben S. 8 u. 9. Das Gesetz v. 14. April 
1825 Art. 3 setzte statt: für zpen Jahre „auf drey Jahre“; 
das Gesetz v. 8. Juni 1831 A. Lu. II stellte die ursprüng- 
liche Fassung wieder her. 
Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das 
Staats Budjet und eine detaillirte Uebersicht über die 
Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern 
Etats Jahren übergeben. Es darf darin kein Posten 
für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine 
schriftliche, von einem Mitglied des Staats Ministeriums 
contrasignirte, Versicherung des Großherzogs beygebracht 
wird, daß die Summe zum wahren Besten des Landes 
verwendet worden sey, oder verwendet werden solle. 
Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht 
an Bedingungen knüpfen. 
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig 
gemocht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wo- 
urch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Aus- 
gaben nur anticipirt werden, so wie die Geldaufnahmen 
der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres 
Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. 
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen 
dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den 
27 
  
S. 108.
	        
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