Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 19
g. 52.
S. 53.
g. 54
G. 55.
S. 56.
C. 57.
Die Kammern können sich weder eigenmächtig ver-
sammeln, noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung
beysammen bleiben und berathschlagen.
IV.
Wirksamkeit der Stände.
Osle Zustimmung der Stände kann keine Auflage aus-
geschrieben und erhoben werden.
Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwey Jahre
egeben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere
3 abgeschlossene Verträge in unmittelbarer Verbin-
dung stehen, können vor Ablauf des betreffenden Con-
tractes nicht abgeändert werden.
Erste und zweite Verfassungsänderung. S. oben S. VIII, beide
abgedruckt zu §#29, oben S. 8 u. 9. Das Gesetz v. 14. April
1825 Art. 3 setzte statt: für zpen Jahre „auf drey Jahre“;
das Gesetz v. 8. Juni 1831 A. Lu. II stellte die ursprüng-
liche Fassung wieder her.
Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das
Staats Budjet und eine detaillirte Uebersicht über die
Verwendung der verwilligten Gelder von den frühern
Etats Jahren übergeben. Es darf darin kein Posten
für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine
schriftliche, von einem Mitglied des Staats Ministeriums
contrasignirte, Versicherung des Großherzogs beygebracht
wird, daß die Summe zum wahren Besten des Landes
verwendet worden sey, oder verwendet werden solle.
Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht
an Bedingungen knüpfen.
Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig
gemocht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wo-
urch etatsmäßige Einnahmen zu etatsmäßigen Aus-
gaben nur anticipirt werden, so wie die Geldaufnahmen
der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres
Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist.
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen
dringenden Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den
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S. 108.