Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S. 110. 
20 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
. 58. 
S. 59. 
Kosten einer außerordentlichen Versammlung der Stände 
nicht im Verhältniß steht und wozu das Credi# Votum 
der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehr- 
heit des Ausschusses hinreichend, eine Geld Aufnahme 
gültig zu machen. Dem nächsten Landtag werden die 
gepflogenen Verhandlungen vorgelegt. 
s darf keine Domaine ohne Zustimmung der Stände 
veräussert werden. Ausgenommen sind die zu Schulden- 
tilgungen bereits beschlossenen Veräusserungen, Ab- 
losungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinnsen, 
Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, 
von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten 
gelegen sind, und alle Veräusserungen, die aus Staats- 
wirthschaftlichen Rücksichten zur Vesorderung der Landes- 
Cultur oder zur Aufhebung einer nachtheiligen eigenen 
Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen 
Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungs- 
Casse zur Verzinsung übergeben werden. 
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräusse- 
rungen zum Zweck der Beendigung eines, über Eigen- 
thums= oder Dienstbarkeits-Verhältnisse anhängigen, 
Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung heimgefallener 
Thron-Ritter= und Kammerlehen während der Zeit der 
Regierung des Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind. 
Da durch diesen und den §. 57. der Zweck der prag- 
matischen Sanction über Staatsschulden und Staats- 
veräusserungen vom 1ten October 1806. und vom 18ten 
November 1808. vollständig erreicht ist, so hört die Ver- 
bindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die Land- 
ständische Verfassung in Wirksamkcit getreten seyn wird. 
Ohngeachtet die Domainen nach allgemein anerkannten 
Grundsätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges 
Patrimonial Eigenthum des Regenten und seiner Fa- 
milie sind, und Wir sie auch in dieser Eigenschaft, ver- 
möge obhabender Pflichten als Haupt der Familie, 
hiermit ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch 
den Ertrag derselben, ausser der darauf radicirten Civil- 
liste und ausser andern darauf haftenden Lasten, solang 
als Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in 
dem Stand befinden werderv, Unsere Unterthanen nach 
Unserm innigsten Wunsche zu erleichtern, — der Be- 
streitung der Staatslasten ferner belassen.
	        
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