Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 21 
  
g. 60. 
. 61. 
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, 
nicht erhöhet und, ohne Bewilligung des Großherzogs, 
niemals gemindert werden. 
+Jeder die Finanzen betreffende Gesetzes-Entwurf geht 
zuerst an die zweyte Kammer, und kann nur dann, 
wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste 
Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nicht- 
Annahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht 
werden. —1 - 
Tritt die Mehrheit der ersten Kammer dem Beschluß 
der zweyten nicht bey, so werden die bejahenden und 
verneinenden Stimmen beyder Kammern zusammen ge- 
zählt und nach der absoluten Mehrheit sämmtlicher 
Stimmen der Stände-Beschluß gezogen. 
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz 
v. 24. August 1904 ersetzt die §§ 60 und 61, wie folgt: 
* 
Nachstehende, die Finanzen betreffenden 
Vorlagen gehen zunächst an die zweite Kammer: 
1. die Nachweisungen über den Vollzug der 
Statsausgaben und-Einnahmen (Rechnungs- 
nachweisungen) und die vergleichenden Dar- 
stellungen der Budgetsätze mit den Rech- 
nungsergebnissen; 
2. Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung 
der Staatsausgaben und = Einnahmen oder 
über die direkten und indirekten Staats- 
steuern dauernde Bestimmungen treffen; 
3. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagen- 
gesetzes, 88 54 und 55) nebst dem Staats- 
voranschlag (Staatsbudget), sowie sonstige 
Entwürfe über Bestimmung der Steuersätze 
für eine Budgetperiode, über Veräußerung, 
Belastung oder Verwendung des Staats- 
oder Domänenvermögens, über Aufnahme 
von Anlehen, Ubernahme von Staatsbürg- 
schaften oder von sonstigen Staatsver- 
bindlichkeiten ähnlicher Art.
	        
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