Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 21
g. 60.
. 61.
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände,
nicht erhöhet und, ohne Bewilligung des Großherzogs,
niemals gemindert werden.
+Jeder die Finanzen betreffende Gesetzes-Entwurf geht
zuerst an die zweyte Kammer, und kann nur dann,
wenn er von dieser angenommen worden, vor die erste
Kammer zur Abstimmung über Annahme oder Nicht-
Annahme im Ganzen ohne alle Abänderung gebracht
werden. —1 -
Tritt die Mehrheit der ersten Kammer dem Beschluß
der zweyten nicht bey, so werden die bejahenden und
verneinenden Stimmen beyder Kammern zusammen ge-
zählt und nach der absoluten Mehrheit sämmtlicher
Stimmen der Stände-Beschluß gezogen.
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 ersetzt die §§ 60 und 61, wie folgt:
*
Nachstehende, die Finanzen betreffenden
Vorlagen gehen zunächst an die zweite Kammer:
1. die Nachweisungen über den Vollzug der
Statsausgaben und-Einnahmen (Rechnungs-
nachweisungen) und die vergleichenden Dar-
stellungen der Budgetsätze mit den Rech-
nungsergebnissen;
2. Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung
der Staatsausgaben und = Einnahmen oder
über die direkten und indirekten Staats-
steuern dauernde Bestimmungen treffen;
3. der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagen-
gesetzes, 88 54 und 55) nebst dem Staats-
voranschlag (Staatsbudget), sowie sonstige
Entwürfe über Bestimmung der Steuersätze
für eine Budgetperiode, über Veräußerung,
Belastung oder Verwendung des Staats-
oder Domänenvermögens, über Aufnahme
von Anlehen, Ubernahme von Staatsbürg-
schaften oder von sonstigen Staatsver-
bindlichkeiten ähnlicher Art.