Verfassungs-Urkunde f. à. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 23
§. 63. Bey Rüstungen zu einem Kriege und während der
g. 64.
8. 65.
Dauer eines Kriegs kann der Großherzog, zur hl
nigen und würksamen Erfüllung seiner Bundes pflichten,
auch vor eingeholter Zustimmung der Stände, gültige
Sasanlehen machen oder Kriegssteuern ausschreiben.
Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht
und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art ein-
geräumt, «
1) Daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß
zwey Mitglieder an die Ministerien der Finanzen
und des Kriegs und einen Commissair zur Kriegs-
Casse abordnen darf, um darauf zu wachen, daß die
zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich und
ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden,
und daß derselbe
2) zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art
aufzustellenden Kriegs-Commission eben so viele Mit-
elieoer abzugeben hat, als der Großherzoge ohne den
orstand zu rechnen, zur Leitung des Marsch-Ver-
pflegungs= und gieserungsweesens ernennt. Auch
soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem
Zweck einer jeden Provinzial-Behörde, aus der Zahl
der in dem Provinz-Bezirk wohnenden Ständeglieder,
zwey Abgeordnete beyzugeben.
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, er-
läutert oder abändert, darf ohne Zustimmung einer
Mehrheit von ztel der anwesenden Stände Glieder einer
jeden der beyden Kammern gegeben werden. .
Zu allen andern die Freyheit der Personen oder das
Eigenthum der Staatsangehörigen betreffenden allge-
meinen neuen Landesgesetzen oder zur Abänderung oder
authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zu-
stimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beyden
Kammern erforderlich.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 5.
Nach §. 65 der Verfassung wird als §K. 65a folgende
Bestimmung eingeschaltet:
S. 111.