Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. à. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 23 
  
§. 63. Bey Rüstungen zu einem Kriege und während der 
g. 64. 
8. 65. 
Dauer eines Kriegs kann der Großherzog, zur hl 
nigen und würksamen Erfüllung seiner Bundes pflichten, 
auch vor eingeholter Zustimmung der Stände, gültige 
Sasanlehen machen oder Kriegssteuern ausschreiben. 
Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht 
und Mitwirkung in der Verwaltung in der Art ein- 
geräumt, « 
1) Daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß 
zwey Mitglieder an die Ministerien der Finanzen 
und des Kriegs und einen Commissair zur Kriegs- 
Casse abordnen darf, um darauf zu wachen, daß die 
zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch wirklich und 
ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, 
und daß derselbe 
2) zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art 
aufzustellenden Kriegs-Commission eben so viele Mit- 
elieoer abzugeben hat, als der Großherzoge ohne den 
orstand zu rechnen, zur Leitung des Marsch-Ver- 
pflegungs= und gieserungsweesens ernennt. Auch 
soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem 
Zweck einer jeden Provinzial-Behörde, aus der Zahl 
der in dem Provinz-Bezirk wohnenden Ständeglieder, 
zwey Abgeordnete beyzugeben. 
Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, er- 
läutert oder abändert, darf ohne Zustimmung einer 
Mehrheit von ztel der anwesenden Stände Glieder einer 
jeden der beyden Kammern gegeben werden. . 
Zu allen andern die Freyheit der Personen oder das 
Eigenthum der Staatsangehörigen betreffenden allge- 
meinen neuen Landesgesetzen oder zur Abänderung oder 
authentischen Erklärung der bestehenden, ist die Zu- 
stimmung der absoluten Mehrheit einer jeden der beyden 
Kammern erforderlich. 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz 
v. 21. Dezember 1869 bestimmt: 
Artikel 5. 
Nach §. 65 der Verfassung wird als §K. 65a folgende 
Bestimmung eingeschaltet: 
S. 111.
	        
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