Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 27
brechen durch Mißbrauch seines Amts begangen zu
haben, so ist die Zweite Kammer befugt, zu be-
antragen, daß der Staatsgerichtshof den Beschuldig-
ten wegen dieses Vergehens vor das zuständige
ordentliche Strafgericht zur Aburtheilung verweise.
Dieser Antrag ist in den in §. 67 a. vorgeschrie-
benen Formen zu beschließen und mit der Anklage, wo
eine solche stattfindet, zu verbinden, andernfalls aber
selbstständig bei dem Staatsgerichtshof zu stellen.
g. 67d.
Die während der Ständeversammlung von der
Zweiten Kammer beschlossene Anklage wird auch nach
der Vertagung oder dem Schlusse des Landtages von
den erwählte Kommissären verfolgt und die Erste
Kammer gilt in Beziehung auf diesen Gegenstand
nicht als vertagt oder geschlossen.
Dasselbe gilt von der Auflösung der Stände-
versammlung, jedoch wird die Schlußverhandlung
und Entscheidung über die Anklage bis nach Ablauf
der in F§. 44 der Verfassungsurkunde festgesetzten
Frist verschoben.
S. 6e.
Hat zur Zeit der Einberufung einer neuen
Ständeversammlung der Staatsgerichtshof das
Urtheil noch nicht gefällt, so wird derselbe neu ge-
bildet und die Zweite Kammer wählt auf's Neue die
Kommissäre zur Vertretung der Anklage.
Erfolgt jetzt eine abermalige Auflößang, so bleibt
die von der Zweiten Kammer gewählte Kommission
zur Vertretung der Anklage ermächtigt und ebenso
der Staatsgerichtshof in dem früheren Bestand.
L. 67 .
Das Recht der Anklage erlischt drei Jahre von
dem Zeitpunkte, wo die verletzende Handlung zur
Kenntniß des Landtages gekommen ist, wenn die
Zweite Kammer jenes Recht nicht wenigstens durch
den Beschluß, den Antrag auf Erhebung einer An-
klage in Betracht zu ziehen, gewahrt hat.
Die Anklage kann ferner nicht mehr erhoben