Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

30 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 
  
Präsidenten die Entscheidung. Tritt der Fall ein, daß in 
Finanzsachen die Stimmen beyder Kammern zusammen- 
ezählt werden müssen, so entscheidet bey Stimmengleich= 
bet die Stimme des Präsidenten der zweyten Kammert. k. 
Man stimmt ab mit lauter Stimme und den 
Worten: Einverstanden! oder: Nichteinverstanden! Nur 
bey der Wahl der Candidaten für die Präsidentenstelle 
der 2ten Kammer, — der Ausschußglieder und der 
Glieder der Commissionen, entscheidet relative Stimmen= 
mehrheit bey Geheimer Stimmgebung. 1. 
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz 
v. 21. Dezember 1869 — 
Artikel 7. 
+ In §. 74 wird der zweite Absatz, dahin lautend: 
„ * durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Stimmenzahl und das Verfahren bei 
den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen 
wird unbeschadet der in 5. 51 der Verfassungs- 
urkunde enthaltenen Vorschrift durch die Ge- 
schäftsordnungen geregelt." 1 
1 Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von 
10; die zweyte durch die Anwesenheit von 35 Mit- 
gliedern, einschließlich der Präsidenten, vollzählig. Zu 
ültigen Berathschlagung über die Abänderung der Ver- 
Fasfung wird in beyden Kammern die Anwesenheit von 
4 der Mitglieder erforderti. 1 
Sechste Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz 
v. 17. Juni 1862 bestimmt: 
Einziger Artikel. 
1 Die in §. 27, Absatz 1, 2 und 3 der Ver- 
fassungsurkunde genannten Mitglieder der 
ersten Kammer der Landstände sind derjenigen 
Zahl von Anwesenden, welche der §. 74 zur gil- 
tigen Berathschlagung über die Abänderung 
1 Der § 74, Abs. 1, der Ersatz von Absatz 2 u. 3 und die Sechste 
Verfassungsänderung, das Gesetz, die Auslegung des 874 der 
Verfafsung betreffend v. 17. Juni 1862 sind erst durch die Zwölfte 
Verfassungsänderung, das Gesetz v. 24. August 1904 aufgehoben worden.
	        
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