30 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
Präsidenten die Entscheidung. Tritt der Fall ein, daß in
Finanzsachen die Stimmen beyder Kammern zusammen-
ezählt werden müssen, so entscheidet bey Stimmengleich=
bet die Stimme des Präsidenten der zweyten Kammert. k.
Man stimmt ab mit lauter Stimme und den
Worten: Einverstanden! oder: Nichteinverstanden! Nur
bey der Wahl der Candidaten für die Präsidentenstelle
der 2ten Kammer, — der Ausschußglieder und der
Glieder der Commissionen, entscheidet relative Stimmen=
mehrheit bey Geheimer Stimmgebung. 1.
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. IX. X. Das Gesetz
v. 21. Dezember 1869 —
Artikel 7.
+ In §. 74 wird der zweite Absatz, dahin lautend:
„ * durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Stimmenzahl und das Verfahren bei
den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen
wird unbeschadet der in 5. 51 der Verfassungs-
urkunde enthaltenen Vorschrift durch die Ge-
schäftsordnungen geregelt." 1
1 Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit von
10; die zweyte durch die Anwesenheit von 35 Mit-
gliedern, einschließlich der Präsidenten, vollzählig. Zu
ültigen Berathschlagung über die Abänderung der Ver-
Fasfung wird in beyden Kammern die Anwesenheit von
4 der Mitglieder erforderti. 1
Sechste Verfassungsänderung. S. oben S. IX. Das Gesetz
v. 17. Juni 1862 bestimmt:
Einziger Artikel.
1 Die in §. 27, Absatz 1, 2 und 3 der Ver-
fassungsurkunde genannten Mitglieder der
ersten Kammer der Landstände sind derjenigen
Zahl von Anwesenden, welche der §. 74 zur gil-
tigen Berathschlagung über die Abänderung
1 Der § 74, Abs. 1, der Ersatz von Absatz 2 u. 3 und die Sechste
Verfassungsänderung, das Gesetz, die Auslegung des 874 der
Verfafsung betreffend v. 17. Juni 1862 sind erst durch die Zwölfte
Verfassungsänderung, das Gesetz v. 24. August 1904 aufgehoben worden.