Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 31
der Verfassung vorschreibt, nur insofern bei-
zurechnen, als sie an dem betreffenden Land-
tage Theil nehmen. 1
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 ersetzt in Art. 5 u. 6 die 70—74 wie
folgt:
8 70.
Die Annahme eines Entwurfs, sowie die
Ablehnung eines landesherrlichen Vorschlags
können in jeder Kammer sowohl nach Vorbe—
ratung in einem besondern Ausschusse, als auch
ohne solche erfolgen, letzteres aber nur auf
Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischen-
zeit von mindestens drei Tagen getrennten Be-
ratung und Abstimmung. Ein von der einen
Kammer an die andere gebrachter Entwurf oder
Vorschlag kann mit Verbesserungsvorschlägen
an die andere Kammer zurückgegeben werden.
8 71.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer
Kammer ist, wo nicht ausdrücklich Ausnahmen
fet esetzt sind, die Zustimmung der absoluten
ehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Vei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme
des Präsidenten die Entscheidung.
Die Stimmenzahl und das Verfahren bei
den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen
wird, unbeschadet der in 9 51 enthaltenen Vor-
schrift, durch die Geschäftsordnungen geregelt.
§6 72.
Die erste Kammer wird durch die Anwesen-
heit von mindestens fünfzehn, die zweite Kam-
mer durch die Anwesenheit von mindestens
siebenunddreißis Mitgliedern, einschließlich der
Präsidenten, eschlußsähig.
g 73.
Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe,
durch welche die Verfassung ergänzt, erläutert