Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. Angust 1818. 31 
  
der Verfassung vorschreibt, nur insofern bei- 
zurechnen, als sie an dem betreffenden Land- 
tage Theil nehmen. 1 
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz 
v. 24. August 1904 ersetzt in Art. 5 u. 6 die &# 70—74 wie 
folgt: 
8 70. 
Die Annahme eines Entwurfs, sowie die 
Ablehnung eines landesherrlichen Vorschlags 
können in jeder Kammer sowohl nach Vorbe— 
ratung in einem besondern Ausschusse, als auch 
ohne solche erfolgen, letzteres aber nur auf 
Grund einer zweimaligen, durch eine Zwischen- 
zeit von mindestens drei Tagen getrennten Be- 
ratung und Abstimmung. Ein von der einen 
Kammer an die andere gebrachter Entwurf oder 
Vorschlag kann mit Verbesserungsvorschlägen 
an die andere Kammer zurückgegeben werden. 
8 71. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung einer 
Kammer ist, wo nicht ausdrücklich Ausnahmen 
fet esetzt sind, die Zustimmung der absoluten 
ehrheit der in gesetzlicher Anzahl anwesenden 
Mitglieder erforderlich. 
Vei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme 
des Präsidenten die Entscheidung. 
Die Stimmenzahl und das Verfahren bei 
den von den Kammern vorzunehmenden Wahlen 
wird, unbeschadet der in 9 51 enthaltenen Vor- 
schrift, durch die Geschäftsordnungen geregelt. 
§6 72. 
Die erste Kammer wird durch die Anwesen- 
heit von mindestens fünfzehn, die zweite Kam- 
mer durch die Anwesenheit von mindestens 
siebenunddreißis Mitgliedern, einschließlich der 
Präsidenten, eschlußsähig. 
g 73. 
Zur gültigen Abstimmung über Entwürfe, 
durch welche die Verfassung ergänzt, erläutert
	        
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