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32 Verfassungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818.
oder abgeändert werden soll, wird in beiden
Kammern die Anwesenheit von mindestens drei
Vierteln der Mitglieder erfordert.
Bei Berechnung der drei Viertel werden in
der ersten Kammer die im 8927 Ziffer 1 bis 3
genannten Mitglieder, wenn sie in der betreffen-
den Sitzungsperiode am Landtage weder in
Person, noch durch Stellvertreter teilnehmen,
nicht gezählt.
§ 74.
Zur Gültigkeit einer Gesamtabstimmung nach
861 Absatz 4 wird erfordert, daß in jeder Kam-
mer die zur Beschlußfassung nötige Zahl von
Mitgliedern anwesend ist. .
Der Entwurf gilt als angenommen, wenn
sich bei der Durchzählung die Mehrheit der in
beiden Kammern abgegebenen Stimmen dafür
ausgesprochen hat; bei Stimmengleichheit ent—
scheidet die Stimme des Präsidenten der zwei-
ten Kammer.
§. 75. 1 Die beyden Kammern können weder im Ganzen noch
durch Commissionen zussammentreten; sie beschränken
sich in ihrem Verhältniß zu einander auf die gegen-
seitige Mittheilung ihrer Beschlüsse. 1.
Neunte Verfasfungsünderung. S. oben S. IX. X. Das Gesekt
v. 21. Dezember 1869 bestimmt:
Artikel 8.
+ Im G. 75 der Verfassung wird der erste Absatz
dahin geändert:
„Die beiden Kammern können nicht zu-
sammentreten, sie beschränken sich in ihrem
Verhältniß zu einander auf die gegenseitige
Mittheilung ihrer Beschlüsse."“ 1
Zwölfte Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 Art. 6 ändert den Anfang des # 75 dahin:
Außer bei der Eröffnung und bei der
Schließung des Landtags dürsen die beiden
Kammern nicht zusammentreten.
Wenn aber die Beschlüsse beider Kammern
von einander abweichen, kann auf Anregung